Schaden (nur) mitverursacht = Haftung in voller Höhe! – OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2023 – 14 U 1551/22
1. Der Geschädigte hat bei ungewissem Verursachungsbeitrag des Schädigers gegen diesen gem. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Ausgleich des vollen Schadens.
2. Bei ungewissem Verursachungsbeitrag trägt der Schädiger die Beweislast dafür, dass sein Verhalten für den Verletzungserfolg nicht ursächlich ist.
Ein Auftragnehmer verschweißte eine Schweißmuffe an einem innenliegenden Regenfallrohr nicht, […]