1. Unternehmer i. S. v. § 648a BGB a. F. kann auch ein Architekt sein, wenn er dem Besteller kraft werkvertraglicher Verpflichtung eine für die Errichtung des Bauwerks notwendige geistige Leistung schuldet.

2. Ein Anspruch nach § 648a BGB a. F. besteht auch nach einer sog. freien Kündigung des Werkvertrags und bezieht sich dann auf den schlüssig dargelegten Vergütungsanspruch nach § 649 BGB a. F.

3. Wird ein Planungsauftrag für die Modernisierung eines Bestandsgebäudes vorzeitig gekündigt und zugleich ein neuer Planungsauftrag für den Umbau und die Modernisierung eines Gebäudekomplexes unter Einschluss des vorgenannten Bestandsgebäudes erteilt, so muss sich der Planer bei der Vergütung der nicht erbrachten Leistungen des zuerst genannten, vorzeitig beendeten Auftrags die Vergütung der erbrachten Leistungen des zuletzt geschlossenen Vertrags als anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.

 

Für die Modernisierung eines Gebäudes schlossen die Parteien 2017 einen Architektenvertrag. Dieser wurde im Laufe der Vertragsbeziehungen – was zwischen den Parteien strittig war – seitens des Auftraggebers durch eine sogenannte freie Kündigung (§ 649 BGB a. F.) vorzeitig beendet. 2019 wurde zwischen den Parteien ein neuer Vertrag über die Planungsleistungen für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses inklusive Abbrucharbeiten geschlossen. Hinsichtlich der verwertbaren Teilleistungen wurde die Anrechnung der Vergütung des Vertrags aus dem Jahr 2017 vereinbart. Nachdem sich die Arbeiten verzögerten, verlangte A für Vergütungsansprüche aus dem beendeten Vertrag aus dem Jahr 2017 eine Sicherheitsleistung in Höhe der offenen, nicht bezahlten Restvertragssumme zuzüglich Zuschlag i. H. v. 10%.

 

Teilweise mit Erfolg! Der Architekt – so das OLG Naumburg – hat Anspruch auf Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB a. F. Sofern ein Architekt – wie im zu entscheidenden Fall – kraft werkvertraglicher Verpflichtung eine für die Errichtung des Bauwerks erforderliche geistige Leistung schuldet, ist er Unternehmer im Sinne des Gesetzes. Dieser Anspruch besteht auch nach einer Kündigung. Das Sicherungsinteresse des Architekten besteht so lange, wie sein Honoraranspruch nicht vollständig erfüllt ist. Jedoch besteht der Anspruch des Architekten – vorliegend – auf Sicherheitsleistung nur hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen, nicht hingegen für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen. Nach einer hier anzunehmenden freien Kündigung muss sich der Architekt auf die vereinbarte Vergütung dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags an Aufwendungen ersparte oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Diesen Anspruch muss der Architekt darlegen. Er hat also die vereinbarte Vergütung und darüber hinaus darzulegen, welche Kosten er erspart hat und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lässt. Da der neue Vertrag ohne die Kündigung des anderen Vertrags so nicht geschlossen worden wäre, muss die Vergütung aus dem neuen Vertrag als anderweitiger Erwerb angerechnet werden.

 

Die Entscheidung reiht sich in die bestehende Rechtssprechung ein und „sensibilisiert“ für den Umgang bei bzw. mit Sicherungsverlangen. Dabei erging sie zwar zum alten § 648a BGB (a. F.), ist aber auf die neue Regelung in § 650f BGB (n. F.) übertragbar. So finden also beim Architekten- und Ingenieurvertrag auch die Regelungen über die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB Anwendung. Dass im vorliegenden Fall die Höhe der Sicherheit erheblich vom Gericht reduziert wurde, beruht auf dem angenommenen Füllauftrag. Liegt kein Füllauftrag bzw. kein anderweitiger Erwerb vor, ist die kündigungsbedingte Vergütung für den Architekten bzw. Ingenieur häufig vergleichsweise hoch, da ersparte Aufwendung meist eher gering sind.