1. Der Geschädigte hat bei ungewissem Verursachungsbeitrag des Schädigers gegen diesen gem. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf Ausgleich des vollen Schadens.
2. Bei ungewissem Verursachungsbeitrag trägt der Schädiger die Beweislast dafür, dass sein Verhalten für den Verletzungserfolg nicht ursächlich ist.

Ein Auftragnehmer verschweißte eine Schweißmuffe an einem innenliegenden Regenfallrohr nicht, so dass Wasser in das Gebäude des Auftraggebers eindrang. Das Wasser breitete sich im Gebäude aus und verursache erhebliche Feuchtigkeitsschäden. Der Auftragnehmer meinte, er hafte nicht für die gesamten zur Beseitigung der Feuchtigkeit notwendigen Kosten, weil Mängel anderer Auftragnehmer den Wasserschaden mitverursacht hätten und zahlte nur einen Teilbetrag in Höhe seines – nach seiner Meinung angemessenen – Verursachungsbeitrags an den Auftraggeber. Dieser verklagte den Auftragnehmer auf Ersatz der restlichen Kosten. Im Prozess bestritt der Auftragnehmer fortgesetzt seine „volle Einstandspflicht“ ohne allerdings näher zum eigenen „Verursachungsanteil“ vorzutragen. Der Sichtweise des Auftragnehmers folgte das Landgericht nicht und verurteilte ihn zur Zahlung des eingeklagten Restbetrags. Der Auftragnehmer legte Berufung ein mit der Begründung, dass das Landgericht seinem Vortrag (einfaches Bestreiten) mindestens weiter nachgehen und den Verursachungsanteil des Auftragnehmers hätte aufklären müssen.

Ohne Erfolg!

Der Auftragnehmer – so das OLG Dresden –  hafte in vollem Umfang in Bezug auf die durch seine Schlechtleistung verursachten Feuchteschäden. In analoger Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bestritten zu haben, dass der Umfang der Schäden gerade auf seiner mangelhaften Leistung beruhe. Den dem Auftragnehmer obliegenden (Gegen-) Beweis der fehlenden Ursächlichkeit seiner Leistung habe er nicht in hinreichendem Maße angetreten. Einfaches Bestreiten der vom Auftraggeber schlüssig behaupteten Schadenslage genüge nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade beim Nachweis der Kausalität der Haftung mehrerer Beteiligter mit ungewissem Verursachungsbeiträgen nicht. Der insofern beim geschädigten Auftraggeber bestehenden Beweisnot trage § 830 Abs. 1 BGB Rechnung und übertrage die Beweislast demjenigen, der für diese „Schadensquelle“ verantwortlich sei und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden könne. Das sei jedenfalls auch der vorlegende Auftragnehmer, der sich durch den Nachweis zu entlasten habe, dass sein Verhalten für den Verletzungserfolg nicht ursächlich geworden sei. Dieser Beweis sei nur geführt, wenn das Gericht die Überzeugung gewonnen habe, dass der in Anspruch Genommene als Verursacher nicht in Betracht gezogen werden könne. Dafür reiche einfaches Bestreiten aber nicht. Der Auftragnehmer habe vielmehr den von ihm verursachten Wasserschaden zu einem von Dritten (angeblich) verursachten (weiteren) Wasserschaden abgrenzbar vortragen und beweisen müssen – was jedoch nicht geschehen sei.

Die Entscheidung dürfte sachgerecht und richtig sein. § 830 Abs. 1 BGB („Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.“) trägt der Beweisnot des Geschädigten gerade bei Anteilszweifeln Rechnung, weder die Schadensquellen beherrschen, noch den zu seiner Schädigung führenden Geschehensablauf im Einzelnen übersehen zu können. Er weist dem Schädiger die Beweislast zu, dessen Verhalten habe den Verletzungserfolg nicht herbeigeführt (vgl. schon: BGH, Urteil vom 15.11.1960 – VI ZR 7/60), und mildert die in der Regel dem Geschädigten obliegende Beweislast ab, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, andererseits aber feststeht, dass der Tatbeitrag des Schädigers geeignet war, den ganzen Schaden herbeizuführen (vgl. schon: BGH, Urteil vom 12.07.1996 – V ZR 280/94). § 830 BGB ist nicht auf das Deliktsrecht beschränkt, sondern enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der – wie hier – ebenso bei vertraglicher Haftung greift (BGH, Urteil vom 16.01.2001 – X ZR 69/99).