Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit besteht nach Kündigung durch Auftragnehmer fort! – OLG München, Beschluss vom 03.08.2023 – 28 U 1119/23
1. Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem. § 650f Abs. 1 BGB geht auch nach Kündigung des Vertrags gem. § 650f Abs. 5 BGB durch den Unternehmer nicht unter.
2. Trotz der Gefahr widerstreitender Interessen rechtfertigt der Gesetzeszweck von § 650f BGB ausnahmsweise den Erlass eines Teilurteils, mit dem über den eilbedürftigen Sicherungsanspruch des Unternehmers entschieden […]