VOB/B-Kündigungsrecht wegen Verzugs mit Vollendung ist wirksam! – Kammergericht, Urteil vom 06.03.2026 – 21 U 11/21
Der Kündigungstatbestand aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist. So jedenfalls das Kammergericht.