Nach der Entscheidung des BGH, 10.4.2014, VII ZR 144/12 kann die Vertragsauslegung nach dem Verständnis des Sinnvollen und Ganzen zur Ablehnung eines Nachtrages führen. Enthält etwa die Leistungsbeschreibung nach einer Unterposition einen Vermerk, wonach in die Positionen dieses Unterloses bauzeitliche Verbaue einzurechnen sind und folgen sodann weitere (Unter-)Positionen, ohne dass die Verbaue darin erneut erwähnt werden, kann für ihre Ausführung keine zusätzliche Vergütung etwa nach § 2 Abs. 6 VOB/B verlangt werden. Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Verbaumaßnahmen um Besondere Leistungen im Sinne der VOB/C handelt.
Im Kern geht der BGH davon aus, dass es für die Abgrenzung zwischen unmittelbar vertraglich geschuldeten und zusätzlichen Leistungen nicht allein auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung ankommt. Vielmehr sind auch die sonstigen Vertragsbestandteile – etwa die ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen, also die VOB/C, mithin die dort enthaltenden DIN) beachtlich. Wenn die DIN-Vorschriften zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen unterscheiden, kommt es auch für die Vertragsauslegung auf diese an. Es kommt also nicht allein auf die Leistungsbeschreibung an. So hatte der BGH mit Urteil vom 27. Juli 2006 VII ZR 202/04, BGHZ 168, 368, 374 klargestellt hat, dass bei der Prüfung, welche Leistungen von der Vergütungsvereinbarung erfasst sind, das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen ist und insoweit auch Abschnitt 4 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen zu berücksichtigen ist. Demgemäß muss ein Gericht sich etwa mit der Frage beschäftigen, ob z.B. ein Verbau, der gemäß Abschnitt 4.2.12 der DIN 18300 eine Besondere Leistung ist, in der Leistungsbeschreibung besonders erwähnt und deshalb von der Vergütungsvereinbarung erfasst ist. Es kann dann abhängig vom Einzelfall etwa zur Erkenntnis gelangen, dass die Leistungsbeschreibung hinreichend klar zum Ausdruck bringt, dass die nach einer Position des Leistungsverzeichnisses enthaltene Formulierung, wonach in allen weiteren Positionen „dieses Unterloses“ auch bauzeitliche Verbaue einzukalkulieren sind, als umfassende Vorbemerkung auch diese weitere Positionen erfasst, selbst wenn in diesen der Hinweis nicht mehr ausdrücklich niedergeschrieben wurde.