Ein Projektsteuerungsvertrag, der durch erfolgsorientierte Pflichten (vorliegend z. B. Gesamtkoordination des Bauvorhabens, Überwachung der Planungsleistungen, Kostenkontrolle und Terminmanagement) geprägt ist, sei als Werkvertrag zu qualifizieren – und unterliegt damit dem Werkvertrags-, nicht dem Dienstvertragsrecht. Bei einem so als Werkvertrag einzustufenden Projektsteuerungsvertrag erweise sich eine Vertragsklausel, nach der die Verjährungsfrist für Mängelansprüche fünf Jahre betrage und mit der Abnahme beginne, als deklaratorisch (vgl. die entsprechende gesetzliche Regelung in § 634 a BGB: „(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und 3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist. (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.“) und begegne deshalb keinen Wirksamkeitsbedenken und sei damit anwendbar.