Der mangelbedingte Verzögerungsschaden ist Mangelfolge und deshalb auch vor Abnahme unabhängig von den Voraussetzungen des § 286 BGB gemäß § 280 Abs. 1 BGB („Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.„) zu ersetzen.