Haben die Parteien vertraglich einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für eine vom Auftragnehmer nicht zu verantwortende Bauzeitverlängerung vereinbart (vorliegend mit der Formulierung: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.“.), könne – so das OLG Köln – für die Bestimmung der vereinbarten Bauzeit jedenfalls dann auf den zeitlich ersten nach Vertragsschluss erstellten Terminplan zurückgegriffen werden, wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass ein solcher Terminplan nachträglich Vertragsbestandteil werde. Der ein Verlängerungshonorar begehrende Auftragnehmer trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Bauzeitverlängerung nicht zu vertreten habe. Soweit der Anspruch an die „nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen“ anknüpft, bemisst sich das Honorar grundsätzlich nach der Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Auftragnehmers und den Aufwendungen, die ihm ohne die Bauzeitverlängerung hypothetisch entstanden wären. So jedenfalls das OLG Köln.