Ein Landwirt hatte eine Fachfirma mit dem Bau einer Fahrsiloanlage beauftragt. Nach der Abnahme stellte sich heraus, dass die Anlage undicht war und deshalb nicht genutzt werden konnte. Weil der Landwirt seinen bereits geernteten Mais nicht einlagern konnte, verkaufte er ihn kurzfristig. Später musste er teureres Futtermittel zukaufen, wodurch ihm ein Schaden von rund 67.000 Euro entstand. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen seine Klage zunächst ab. Das OLG meinte, der Landwirt habe die Baufirma nicht deutlich genug vor dem drohenden Verkauf und Schaden gewarnt. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf. Er stellte klar, dass ein Nutzungsausfallschaden wegen eines Mangels als Schadensersatz neben der Leistung verlangt werden kann, ohne dass zuvor eine Frist gesetzt oder Verzug eingetreten sein muss. Außerdem kritisierte der BGH, dass das OLG ein Mitverschulden des Landwirts angenommen hatte, ohne die entscheidenden Umstände genau zu prüfen. Ein Schaden aufgrund einer mangelbedingten Nutzungsbeeinträchtigung wird also von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB erfasst. Und dies schließt Folgeschäden ein. Dieser Schadensersatzanspruch setzt gemäß BGH nicht zusätzlich voraus, dass auch die Anforderungen von § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 2, § 286 BGB in Bezug auf die Nacherfüllung gegeben sein müssen.