Neubau in Potsdam 2014Das OLG Dresden, Urteil vom 01.08.2013, 10 U 1030/11 erkannte, dass die Fertigung von Leistungsverzeichnissen durch ein Ingenieurbüro, die Grundlage für die Erstellung eines Pauschalpreisangebots eines Generalunternehmers im Rahmen einer funktionalen Ausschreibung sein sollen, eine werkvertragliche Leistungen ist und sich dieses Büro also gegenüber dem auftraggebenden Generalunternehmer schadensersatzpflichtig für Mängel am Leistungsverzeichnis machen kann, § 252, § 280 Abs. 1, § 633, § 634 Nr. 4 ZPO § 286 BGB.

Der aufgrund der Mängel der Leistungsverzeichnisse zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Dieser kann bei ausreichendem Vortrag von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen durch den Geschädigten gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden.