Der BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13, erkannte nun, dass Schwarzarbeit nicht bezahlt werden muss. Denn wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ganz oder zum Teil verstoßen, ist der Vertrag insgesamt gemäß § 134 BGB nichtig, so dass ein vertraglicher Anspruch ausscheidet. Genauso hatte der BGH schon Mängelansprüche verneint, vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13 – NJW 2013, 3167.
Dem Auftragnehmer stehen übrigens auch sonst keine Zahlungsansprüche, etwa aus dem Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB zu. Den § 817 Satz 2 BGB schließt dies eben für Leistung aus, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Damit stärkt der BGH zivilrechtlich das auch politische Ziel der effektiven Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Abschließend betont der BGH nochmals wie schon in der Entscheidung zur Verneinung der Mängelansprüche (BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13 – NJW 2013, 3167), dass dies keine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung bei der Anwendung und Auslegung des Rechtes ist, sondern das Urteil der geänderten Rechtslage folgte.