Nach der Entscheidung des Thüringer OLG vom 20.2.2012 9 U 506/11 folgt aus § 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/B, § 4 Abs. 3 VOB/B i.V.m. Nr. 3.1.3. DIN 18380, dass ein Heizungsbauer sogar die Wärmebedarfsberechnung des Fachplaners in seinem Leistungsverzeichnis zumindest überschlägig zu überprüfen und gegebenenfalls Bedenken anzumelden hat.

Da Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen nur als Gesamtanlage funktionieren, wenn die Auslegung richtig ist, muss der Auftragnehmer in jedem Fall die Unterlagen des Auftraggebers einer sorgfältigen Prüfung unterziehen, da die Anlage sonst auch bei handwerklich einwandfreier Ausführung für den späteren Gebrauch untauglich sein kann. Überzogene Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, der Auftragnehmer hat aber diejenigen Unstimmigkeiten festzustellen, die für ihn erkennbar sind (hier: erkennbare Unterdimensionierung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage).

Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen der durch Mängel bedingten Folgeschäden (hier: Insolvenzausfallschaden) setzt voraus, dass die Leistung des Auftragnehmers Mängel aufweist, dieser sich mit der vertragsgerechten Erstellung oder Nachbesserung im Verzug befindet, und der Verzug kausal für dem beim Auftraggeber eingetretenen Schaden ist. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel einer Heizungsanlage aufgefordert sondern lediglich um eine Stellungnahme gebeten, um seinerseits Beanstandungen abzuwehren, so liegt eine wirksame Inverzugsetzung nicht vor.