Zu Recht hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.4.2013 VIII ZR 375/11 klargestellt, dass es sich bei einem Vertrag über die Herstellung eines Parkettbodens nicht um einen Kaufvertrag mit einer Montageverpflichtung handelt, sondern um einen Werkvertrag. Denn im Vordergrund steht nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz an den zu verlegenden Parkettstäben, sondern die mangelfreie Herstellung des einzubauenden Parkettbodens insgesamt.

Die fachgerechte Ausführung der Handwerkerleistung (Zuschnitt und Verlegung der Parkettstäbe nach entsprechender Untergrundbehandlung) ist bei der Herstellung eines Bodenbelags mindestens ebenso wichtig wie das zu verlegende Material. Somit muss also die Verlegung als Vertragsinhalt nicht einmal den Schwerpunkt bilden.

Insofern wiederholt der BGH dann das Risiko des Auftragnehmers, wenn dieser wegen Mängel am Parkett beim Hersteller aus dem Handelskaufvertrag Rückgriff sucht. Der Unternehmer kann sich dann nicht einmal auf § 478 Abs. 2 BGB berufen, weil dieser nur den Verbrauchsgüterkauf schützt, obwohl doch ein Verbraucher am Ende der Lieferkette steht. Vielmehr muss der Verkäufer auch künftig nur die weiteren Kosten aus der fehlerhaften Lieferung zahlen, wenn er seinen Fehler verschuldet hat, obwohl doch der Unternehmer dem Endkunden aus dem Werkvertrag solche Kosten auch ohne Verschulden aus der Gewährleistungsverpflichtung regulieren muss.