Auf der Linie des BGH sind nun alle Gericht und erkennen, dass Schwarzarbeit aufgrund nichtiger Verträge geleistet wird, so dass die Parteien nicht den gesetzlichen Schutz des Werkvertragsrechtes nach §§ 632 ff. BGB beanspruchen können. So entschied das OLG Schleswig am 21.12.2012 1 U 105/11, dass der Vertrag nichtig ist, wenn die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann und der Besteller dadurch einen Preisvorteil erzielt, § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass dem Besteller gegen den Unternehmer z.B. keine Gewährleistungsansprüche zustehen. Die anderslautenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2008 (VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07, NJW-RR 2008, 1050 und 1051) sind also endgültig überholt. Der Zweck des § 1 SchwarzArbG würde umgangen, würde man den Vertragsparteien über Treu und Glauben vertragliche Ansprüche zubilligen, weil dann Schwarzarbeit tendenziell ohne Risiko wäre. Vgl. auch LG Kiel am 16.9.2011, 9 O 60/11.