Das OLG Hamm hat am 23.07.2013 zum Aktenzeichen: 34 U 53/10 die Fehler im Prospekts zur Begründung des Schadensersatzes erkannt. Eine Sparkasse riet ihrem Kunden zur Beteiligung an einem Medienfonds. Die Beratung nahm der Kundenberater auf der Grundlage des Anlageprospekts vor. Die Fondsbeteiligung erbrachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere erkannten die Finanzämter die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft nicht an. Im Wege des Schadensersatzes hat der Kläger von der Beklagten die Rückabwicklung des Anlagegeschäfts verlangt und behauptet, er sei von der Beklagten auf der Grundlage eines fehlerhaften Prospekts pflichtwidrig falsch beraten worden.
Wie schon das Landgericht hat auch das OLG Hamm die Sparkasse zur Erstattung des Eigenkapitals und zur Freistellung von den Darlehnsverbindlichkeiten verurteilt.
Denn die Sparkasse hatte die Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt, weil sie den Kläger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts beraten habe, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Der Anlageprospekt klärte nicht richtig über die für das Anlagekapital bestehende Risiken auf und erwecke den unzutreffenden Eindruck einer 115%igen Absicherung der Einlage. Zudem enthielt der Prospekt eine unrichtige Prognoserechnung. Der Sparkasse oblag als Anlageberaterin der Beweis, die Prospektmängel bei der Beratung berichtigt zu haben. Das konnte sie nicht.
Übrigens hatte auch das OLG München zugunsten zahlreicher Anleger festgestellt, dass der Prospekt des selben Medienfonds teilweise unrichtig, unvollständig und irreführend ist und sowohl die UniCreditbank als auch der Fondsinitiator für die erkannten Prospektfehler verantwortlich gemacht (OLG München, Entscheidung v. 30.12.2011 -KAP 1/07).