Die Bundesregierung hat am 31.07.2013 die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (im Folgenden: VgV) beschlossen. Diese Verordnung sieht im Wesentlichen zwei Änderungen vor.
I. Dynamische Verweisung
Über § 2 VgV soll nunmehr eine dynamische Verweisung auf die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG jeweils geltenden EU-Schwellenwerte erfolgen. Hierdurch gelten die jeweiligen EU-Schwellenwerte direkt und müssen nicht mehr durch eine Änderung der VgV in geltendes nationales Recht umgesetzt werden. Damit wird es künftig nicht mehr zu einem zeitlichen Verzug zwischen der Verkündung der geltenden EU-Schwellenwerte und ihrer Umsetzung mit der Folge kommen, dass zeitweise die nationalen Schwellenwerte von den EU-Schwellenwerten abweichen.
Eine Änderung der zweijährlich zu überprüfenden und anzupassenden EU-Schwellenwerte durch die EU-Kommission wird damit in Zukunft nur noch durch die Bundesregierung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
II. Berücksichtigung bieterbezogener Kriterien im Rahmen der Zuschlagsentscheidung
Die zweite geplante Neuerung der VgV betrifft die Vergabe sogenannter nachrangiger Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VgV und der VOL/A bzw. nach Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG. Hierzu zählen insbesondere die Rechtsberatung, sowie Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen wie die Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß § 127 SGB V.
Bei der Vergabe der vorgenannten Dienstleistungen sollen künftig im Rahmen der Zuschlagsentscheidung auch bieterbezogene Kriterien bei der Bewertung der einzelnen Angebote berücksichtigt werden können. Bis dato dürfen bieterbezogene Kriterien, wie etwa Organisation, Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals, nur im Rahmen der Eignungsprüfung Berücksichtigung finden. Eine spätere Berücksichtigung im Rahmen der Zuschlagsentscheidung ist nicht möglich, so dass ein über die Mindestanforderungen der Eignungsprüfung hinausgehendes „Mehr an Eignung“ im Rahmen der Zuschlagserteilung keine Rolle spielen darf.
Nach Ansicht der Bundesregierung und des Bundestages, der zuvor einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales gefolgt war (BT-Drs. 17/10113), sei diese strikte Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bei der Auftragsvergabe von Dienstleistungen, insbesondere im Sozialbereich nicht sachgerecht, da insoweit die Qualität des eingesetzten Personals im Vordergrund stünde.
Dementsprechend soll in § 4 Abs. 1 a.E. und Abs. 7 a.E. VgV zukünftig folgende Regelung aufgenommen werden:
„Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 (nachrangige Dienstleistungen) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführung haben können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.“
Momentan liegt die von der Bundesregierung beschlossene Siebte Verordnung zur Änderung der VgV dem Bundesrat zur Zustimmung vor. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat jedenfalls im Grundsatz seine Zustimmung erteilen wird.
Praxistipp:
Die beabsichtigte Berücksichtigungsfähigkeit von bieterbezogenen Kriterien eröffnet den Auftraggebern im Rahmen der Zuschlagsentscheidung einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Allerdings ist insoweit zu beachten, das sich die für die Zuschlagsentscheidungen herangezogenen bieterbezogenen Kriterien nicht mit den in der Eignungsprüfung gestellten Kriterien zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters decken dürfen, eine Doppelberücksichtigung mithin ausgeschlossen ist. An dieser geltenden Rechtslage soll der Entwurf nichts ändern. Dies ist in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt (BT-Drs. 610/13, S. 11). Die Frage, ob und inwiefern sich bieterbezogene Kriterien decken, wird im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein und ist damit mit einem nicht unerheblichen Risiko erfolgreicher Nachprüfungsverfahren verbunden.