Kein Überwachungsfehler nachweisbar: Gutachterkosten sind nicht zu erstatten! – OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2024 – 22 U 142/23
Kosten für Gutachten, die der Bauherr zur Aufklärung nur vermeintlicher Mängel aufwendet, die entweder nicht bestehen oder für die der Architekt nicht einzustehen hat, sind dem Bauherrn vom Architekten nicht zu erstatten. Nur soweit dem Bauherrn Schadensersatzansprüche zustehen, gehören die Gutachterkosten zum Schaden.