(BGH, Beschluss vom 15.05.2024 – VII ZR 118/23, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Von der Objektüberwachung ist die Leistung des Architekten als verantwortlicher Bauleiter nach den Landesbauordnungen zu unterscheiden. Der Bauleiter ist nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, während der Objektüberwacher eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn schuldet, so wohl richtig das OLG Frankfurt.