1. Fordert der Besteller eine Werklohnvorauszahlung zurück, nachdem der Unternehmer Leistungen erbracht hat, muss der Besteller schlüssig die Voraussetzungen eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vortragen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht. Der Besteller kann sich auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht. Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen ausreichend vorgetragen, muss der Unternehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11.02.1999 – VII ZR 399/97, IBRRS 2024, 2702; Urteil vom 24.01.2002 – VII ZR 196/00, IBR 2002, 235; Urteil vom 22.11.2007 – VII ZR 130/06, IBR 2008, 98).

2. Welcher Vortrag vom Besteller im Fall der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags ohne Detailpreisverzeichnis unter zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen verlangt werden kann, um eine Werklohnvorauszahlung zurückzufordern, richtet sich nach den Gesamtumständen, insbesondere nach dem Inhalt des Vertrags und vorvertraglicher Absprachen. Kennt der Besteller die Kalkulation des Unternehmers nicht und kann er nicht aufgrund anderer Umstände das vertragliche Preisniveau darstellen, obliegt dem Unternehmer insoweit die Darlegungslast.

3. Diese Darlegungslastverteilung gilt in einem Rechtsstreit zwischen dem Besteller und einem Bürgen, der sich verpflichtet hat, für einen Anspruch auf Rückzahlung der Werklohnvorauszahlung einzustehen, entsprechend. Der Bürge kann den Besteller nicht darauf verweisen, entsprechende Informationen beim Unternehmer einzufordern.

Der Besteller muss schlüssig die Voraussetzungen einer Überzahlung aus einer Schlussabrechnung vortragen. Dazu genügt die Vorlage einer Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Zahlungen geleistet hatte und dass diesen ein entsprechender Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht gegenübersteht. Dabei genügt der Kenntnisstand des Bestellers. Der Unternehmer muss darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die geleisteten Zahlungen endgültig zu behalten, wenn der Besteller einen zureichenden Vortrag hält. Der Umfang des Vortrages bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag ohne Detaillierung hängt von den Gesamtumständen ab, insbesondere von den vertraglichen Vereinbarungen und den außervertraglichen Absprachen. Wenn der Besteller die Kalkulation des Auftragnehmers nicht kennt und wenn er aufgrund anderer Umstände das vertragliche Preisniveau nicht darstellen kann, obliegt dem Unternehmer insoweit die Darlegungslast.