BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – VII ZR 886/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Andernfalls ist das Architektenwerk mangelhaft. Die Mangelhaftigkeit erfasst das gesamte Architektenwerk, d. h. auch die Leistungsphasen, die der Genehmigungsplanung vorausgehen.
2. Der Architekt hat zwar ein Recht zur Nachbesserung der nicht genehmigungsfähigen Planung. Eine Nachbesserung kommt aber nur in Betracht, wenn die Planung in der beantragten Form dauerhaft genehmigungsfähig hergestellt werden kann. Auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich nicht einlassen.

Ein Auftraggeber beauftragt einen Architekten mit der Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 1 bis 4) für ein bestehendes und sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus. Es sollte hochpreisig zu vermarktender Wohnraum geschaffen werden. Der Architekt sollte unter Ausnutzung des Bestandschutzes eine Wohnfläche erreichen, die aufgrund der geänderten planungsrechtlichen Situation mit einem Neubau nicht mehr erreichbar sei. Der Architekt hatte hierzu zunächst eine sogenannte „Umbauvariante“ geplant, die jedoch bei der unteren Bauaufsicht auf erhebliche Bedenken stieß, und zwar namentlich in Bezug auf die vorgesehenen PKW-Stellplätze und wegen entgegenstehender nachbarlicher Belange. Daraufhin änderte der Architekt die Planung. Nunmehr sah die Planung eine sogenannte“ Neubauvariante“ hinter der alten Fassade des vorhandenen Gebäudes vor. Dies genehmigte die untere Bauaufsicht in 2013. Zwar hatte die Bauaufsicht im Jahr 2015 in Erwägung gezogen, die Genehmigung zurückzunehmen. Hierzu ist es jedoch nicht gekommen. Der AG hatte von der Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht und das Vorhaben später mit einem anderen Architekten realisiert. Dabei hatte er vom Erhalt des bestehenden Gebäudes vollständig Abstand genommen. Der ursprüngliche Architekt meinte, dass beide von ihm erarbeiteten Planungen genehmigungsfähig gewesen seien und verlangt mit zwei Schlussrechnungen Honorar für beide Planungsvarianten.

Ohne Erfolg!

Der Architekt erhielt (nur) Honorar für die „Neubauvariante“, die er vertragsgemäß erbracht hatte und für die eine Baugenehmigung erteilt worden war. Für die „Umbauvariante“ bestand – so das OLG Düsseldorf –  keine Honoraranspruch, weil diese Planung nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung muss eine Architektenplanung dauerhaft genehmigungsfähig sein. Andernfalls liegt ein (Planungs-) Mangel vor. Für die „Umbauvariante“ konnte der Architekt die Genehmigungsfähigkeit nicht erreichen, da sowohl nachbarrechtliche Bedenken als auch Probleme mit der Stellplatzanordnung bestanden. Seine Leistung war somit – so das OLG – diesbezüglich mangelhaft, und zwar auch hinsichtlich der vorhergehenden Leistungsphasen 1 bis 3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung). Eine Nachbesserung wäre nur durch grundlegende Änderungen möglich gewesen, was der Auftraggeber aber nicht akzeptieren muss. Der Architekt hatte jedoch eine genehmigungsfähige „Neubauvariante“ geplant, für die auch die Genehmigung erteilt wurde. Auch wenn die untere Bauaufsicht später die Rücknahme erwog, blieb die Genehmigung bestehen. Weitere Mängel  der Planung oder der Leistung des Architekten wurden nicht festgestellt, so dass insoweit die geschuldete Werkleistung honorarbegründend erbracht wurde.

Das Urteil des OLG liegt „auf der Linie“ langjähriger, einhelliger Rechtsprechung. Die dauerhafte Genehmigungsfähigkeit der Planung ist häufig Thema gerichtlicher Auseinandersetzungen. Ein Grund dafür dürfte sein, dass Bauherren gerade bei Renditeobjekten häufig die „höchstmögliche“ Ausnutzung ihrer Grundstücke wünschen und dazu die bestehenden Genehmigungsmöglichkeiten maximal auszunutzen versuchen. Die sich daraus ergebenden Risiken für Planer sind nicht unerheblich. Deshalb sollten sie so früh wie möglich die Genehmigungsfähigkeit prüfen und bei erkennbaren Genehmigungsrisiken den Auftraggeber mittels entsprechender Information bzw. Aufklärung oder etwa auch mittels einer Bedenkenmitteilung ins Bild setzen. Dazu bedarf es einer umfassenden und vollständigen Aufklärung, die es dem Bauherren/ Auftraggeber ermöglicht, die Risiken abschließend zu erkennen. Die Aufklärung muss es ihm ermöglichen, etwaige Risiken zu erkennen, so dass diese im rechtlichen Sinne auf ihn „übertragen“ werden (sogenannte „Risikoübernahme“, vgl. z. B. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 8/10). Auftraggeber müssen sich nicht auf grundlegende Änderungen der Planung einlassen. Insofern ist es wichtig, die Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650 Abs. 1 BGB eindeutig und erschöpfend vertraglich festzulegen und bei bestehenden Genehmigungsrisiken vertraglich festzulegen, wer diese zu tragen hat. Eine Besonderheit des vorliegen Sachverhalts war,  dass die Baugenehmigung für die „Neubauvariante“ mangels Ausführung der genehmigten Planung und Ablauf ihrer Geltungsdauer erloschen ist. Die sich daran anschließende Frage, ob in einem solchen Fall, in dem eine Genehmigung während ihrer gesamten Geltungsdauer Bestand gehabt hatte, überhaupt die Genehmigungsfähigkeit der Planung in Zweifel gezogen werden kann, hat das OLG Düsseldorf (bewusst) nicht entschieden, weil eine fehlende Genehmigungsfähigkeit nicht ersichtlich war und es deshalb darauf nicht ankam. Da die Genehmigungsfähigkeit als geschuldeter Werkerfolg nicht davon abhängt, ob von der Genehmigung auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, kann auch in einem solchen Fall ein Planungsmangel vorliegen. Der Werkerfolg ergibt sich aus dem Planungsvertrag und hängt nicht davon ab, ob das Werk später vom Auftraggeber auch tatsächlich ausgenutzt wird.