1. Ordnet der Besteller eines VOB-Vertrags gegenüber dem Unternehmer an, seine Leistung vollständig oder in Teilen nicht zur vertraglich vorgesehenen Zeit, sondern später zu erbringen, und ist dem Besteller dabei erkennbar, dass dem Unternehmer dadurch Mehrkosten entstehen können, so liegt hierin eine „andere Anordnung“ im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B, die eine Mehrvergütung zugunsten des Unternehmers auslösen kann.
2. Dies kann grundsätzlich auch dann gelten, wenn sich die Anordnung der Zeitverschiebung nicht auf den Zeitpunkt der Leistung selbst, sondern auf Vorbereitungshandlungen bezieht.
3. Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 VOB/B sind die Mehr- oder Minderkosten M, die dem Unternehmer durch die Anordnung des Bestellers tatsächlich entstanden sind.
4. Im Fall der zeitlichen Verschiebung der Ausführungszeit durch Anordnung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ergibt sich M als die Differenz zwischen den Kosten, die die Klägerin aufgrund der Verschiebung tatsächlich aufwenden musste (Kosten neu = Kosten N) und denjenigen, die ihr ohne die Verschiebung entstanden wären (Kosten alt = Kosten A).
5. Hingegen kann die Mehrvergütung nicht unter Außerachtlassung der Kosten A allein auf Grundlage der tatsächlichen Kosten N zuzüglich eines angemessenen Zuschlags ermittelt werden.
Eine andere Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B ist nach Ansicht des Kammergerichts anzunehmen, wenn der Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer anordnet, dass dieser seine Leistungen nicht zur vertraglich vorgesehenen Zeit, sondern später erbringen soll und dem Bauherrn dabei bewusst ist, dass dieses bei dem Auftragnehmer zu Mehrkosten führen kann. Der Vergütungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn sich die Anordnung nicht auf die Leistung, sondern auf Vorbereitungshandlungen bezieht.
Der BGH folgt dieser Auffassung allerdings ausdrücklich nicht (vgl. Urteil BGH vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24). Er ließ zwar die Frage offen, was „andere Anordnungen“ im Sinne von § 2 Abs. 5 S. 1 VOB/B sind. Im Anschluss an Thode (ZfBR 2004, 214) dürfte § 1 Abs. 3 VOB/B aber nicht dahin auszulegen sein, dass der Auftraggeber zu bauzeitlichen Anordnungen berechtigt sei. „Andere Anordungen“ liegen nur vor, wenn die Parteien die Berechtigung zu solchen Anordnungen vertraglich vereinbaren. Was aber passiert, wenn ein Auftraggeber eine (unberechtigte) bauzeitliche Anordnung trifft, der der Auftragnehmer nachkommt? Für diesen Fall ist wohl anzunehmen, dass eine Anordnung vorliegt, die durch die Befolgung durch den Auftragnehmer berechtigt werde und damit zum Anspruch auf Anpassung der Vergütung gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B führe (Kniffka/ Jurgeleit, Bauvertragsrecht, 2022, § 650b Rn. 230; siehe auch OLG Dresden, Urt. v. 09.01.2013 – 1 U 1554/09, juris-Rn. 568). Aber ist eine unwirksame Anordnung zugleich ein Angebot auf Änderung des Vertrags? Und erklärt der Auftraggeber nicht die unwirksame Anordnung, sondern verweist (nur) auf eine „Störung“? Beispiel: Der Umbau eines Einfamilienhaus soll im August stattfinden. Im Mai beschließt der Auftraggeber, im August in Urlaub zu fahren. Variante 1: Er ordnet an, die Arbeiten um einen Monat zu verschieben. Der Auftragnehmer folgt dem und arbeitet einen Monat später. Variante 2: Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer mit, dass die Arbeiten im August unmöglich seien. Der Auftragnehmer arbeitet daraufhin einen Monat später. Warum sollen in dem Beispiel verschiedene Anspruchsgrundlagen zur Anwendung kommen?