1. Auch für Architekten und Ingenieure gilt der funktionale Mangelbegriff. Es werden diejenigen Planungsleistungen geschuldet, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen. Dabei ist maßgeblich die Funktion, die das Architekten-/Ingenieurswerk nach der von den Parteien entwickelten gemeinsamen Vorstellung von dem zu errichtenden Objekt erfüllen soll.

2. Im Rahmen einer sachgerechten Beratung müssen eventuelle Risiken mit dem Bauherrn erörtert und ihm hinreichend vor Augen geführt werden, welche Folgen mit einer bestimmten Ausführung des Bauvorhabens verbunden sind.

3. Die Planung kann insofern auch fehlerhaft sein, wenn ausreichende Hinweise nicht erteilt werden und muss darauf ausgerichtet werden, dass sie dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gerecht wird. Der Architekt ist verpflichtet, auf Bedenken hinzuweisen, insbesondere im Hinblick auf vom Auftraggeber unerkannte Risiken, soweit sie geeignet sind, die Leistung zu gefährden.

 

Es kann nicht oft genug gesagt werden:

Zur vollständigen und mangelfreien  Architekten- bzw. Ingenieurleistung zählen auch – regelmäßig ungeschriebene – Nebenleistungen, also Beratung, Information, Betreuung, Aufklärung, Bedenkenmitteilung usw. Grundsätzlich schulden Architekten und Ingenieure Planungsleistungen, die den angestrebten Erfolg des Bauvorhabens ermöglichen. Maßgeblich ist die Funktion des Bauwerks entsprechend der gemeinsamen Vorstellung der Parteien. Risiken des Vorhabens müssen im Rahmen einer sachgerechten Beratung erläutert werden, einschließlich möglicher technischer, kostenmäßiger, zeitlicher Konsequenzen der gewählten Ausführungsweise. Fehlerhafte Planung liegt auch vor, wenn der Bauherr nicht ausreichend über Risiken informiert bzw. diesbezüglich beraten wird. Die Planung muss dem vereinbarten Zweck entsprechen. Der Architekt ist verpflichtet, auf erkennbare Bedenken hinzuweisen, insbesondere auf Risiken, die der Bauherr möglicherweise nicht erkennt und die die Baulösunggefährden könnten.