IMG_20131022_131546Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sind staatliche Beihilfen an Unternehmen oder Produktionszweige mit dem gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar und verboten. Ziel dieses strengen Beihilfeverbotes ist die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Begünstigung bzw. Benachteiligung von Unternehmen oder Produktionszweigen, welche mit der Gewährung von Beihilfen verbunden ist. Mitgliedsstaaten, die eine Beihilfe gewähren wollen, sind daher verpflichtet, diese vor ihrer Durchführung bei der EU-Kommission zur Prüfung anzumelden (Notifizierung). Nur wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe nicht erfüllt sind oder die Maßnahme zwar als Beihilfe zu qualifizieren ist, diese aber freigestellt ist, kann auf eine Notifizierung verzichtet werden. Wird trotz Notifizierungspflicht eine Beihilfe gewährt, ist diese rechtswidrig und es droht die Anordnung der Kommission zur Umgestaltung oder Aufhebung der Beihilfe nach Art. 108 Abs. 2 AEUV. Auf die Beihilfenempfänger können durch die Anordnung zur Rückforderung geleisteter Zahlungen zudem gravierende finanzielle Belastungen zukommen.

Die neue Verordnung (EU) Nr. 734/2013 vom 22.07.2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/99 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrages (Amtsblatt L 204 S. 15) zur Regelung von Beihilfeuntersuchung in der EU regelt die Durchführung der Beihilfenkontrolle und Durchsetzung des Beihilfenverbotes. Nach alter Rechtslage konnte die EU-Kommission Auskunftsersuchen ausschließlich an den betroffenen Mitgliedsstaat richten. Nunmehr hat sie ein neues Instrument zur Durchsetzung des Beihilfenverbots, die Möglichkeit, Informationen von Dritten, insbesondere von begünstigten Beihilfeempfängern (!), zu fordern. Letzteres allerdings erst nach Zustimmung des gewährenden Mitgliedsstaates. Die zur Auskunft aufgeforderten Unternehmen sind zur Übermittlung der Informationen verpflichtet. Für unrichtige oder irreführende Angaben können Geldbußen bis zu 1 % des Gesamtvorjahresumsatzes und Zwangsgelder bis zu einer Höhe von 5% des durchschnittlichen Vorjahrestagesumsatzes verhängt werden.

Unternehmen und Verbände einschließlich betroffenen Beihilfenempfängern haben in Zukunft also damit zu rechnen, im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens Informationen an die EU-Kommission erteilen zu müssen. Dabei können sie auch zu Auskünften gezwungen sein, die darauf schließen lassen, dass sie ebenfalls Beihilfen erhalten, obgleich sie nicht vom förmlichen Prüfverfahren betroffen sind. Wegen der angedrohten Geldbußen und Zwangsgelder sollte die Zusammenstellung und Darstellung der Informationen also äußerst sorgfältig erfolgen.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung einer Zuwendung oder der richtigen Vorgehensweise im Prüfverfahren stehen Ihnen unsere spezialisierten Rechtsanwälte jederzeit gern zur Verfügung.