Erdbau im HerbstNach der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 11.09.2013, Aktenzeichen: 10 ME 87/12, 10 ME 88/12 Stoppte der Landkreis Leer  die Neuvergabe der kommunalen Strom- und Gaskonzessionsverträge durch Kommunen zu Recht. Im vorläufigen Rechtschutzverfahren entschied das Gerichtes, dass die Art und Weise der beabsichtigten Neuvergabe von Konzessionen zum Betrieb des Strom- und Gasnetzes in den Gemeinden Bunde und Ostrhauderfehn rechtswidrig gewesen und deshalb zu Recht vom Landkreis Leer als Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet worden ist. Die Räte der Kommunen beschlossen nach einem Auswahlverfahren, die Ende des Jahres 2012 ausgelaufenen Strom- und Gaskonzessionen an die von ihnen gegründete Netzgesellschaft Südliches Ostfriesland mbH (NSO) neu zu vergeben. Nach dem Konzept der NSO sollen ein noch nicht feststehender strategischer Partner sowie gegebenenfalls zusätzlich ein technischer Betreiber eingebunden werden. Der Landkreis Leer als Kommunalaufsichtsbehörde beanstandete diese Ratsbeschlüsse u.a. der Gemeinden Bunde und Ostrhauderfehn. Er sieht neben kommunalrechtlichen Vorschriften auch energie- und kartellrechtliche Gesetze als verletzt an.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gilt die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze. Dazu gehöre nach § 46 Abs. 3 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Verpflichtung, bei der Auswahlentscheidung über die Neuvergabe der Konzession die Ziele des § 1 EnWG zu berücksichtigen, also eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Energieversorgung zu gewährleisten. Ob eine Gemeinde daneben auch andere Ziele einschließlich der Gewinnerzielung verfolgen dürfe, sei sehr umstritten, brauchte aber nicht geklärt zu werden. Denn solche ungeschriebenen Ziele dürften jedenfalls nicht vorrangig verfolgt werden. Einen solchen Mangel hat das OVG Lüneburg hier aber bei der Auswahlentscheidung zu Gunsten der NSO bejaht. Zudem hat es beanstandet, dass sich die NSO im Auswahlzeitpunkt noch zu sehr im Gründungsstadium befunden hat. Daher habe weder verlässlich ihre Leistungsfähigkeit beurteilt werden können noch sei der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindehaushalts-und Kassenverordnung für die beteiligten Kommunen erforderliche Wirtschaftlichkeitsvergleich möglich gewesen.