Themen

  • Zurückbehaltungsrecht am Bar-Einbehalt nach Bürgschaftsstellung bei Mängel
  • Einschränkung der Ausschlusswirkung der Schlusszahlung zugunsten des Insolvenzverwalters
  • Neue Stoffpreisgleitklausel für Stahl

Zurückbehaltungsrecht am Bar-Einbehalt nach Bürgschaftsstellung bei Mängeln

Dr. Uwe Diehr

Wir werden immer wieder gefragt, in welchem Fall ein Bar-Einbehalt zurückbehalten werden darf, obwohl der Auftragnehmer bereits eine Bürgschaft gemäß § 17 Nr. 3 VOB/B stellte.

Ein solcher Fall ist gegeben, wenn tatsächlich Restleistungen oder Mängel vorliegen (zuletzt eindeutig: BGH, Urteil vom 06. Dezember 2007, VII ZR 125/06).

Die Höhe des Zurückbehaltungsrechtes soll sich auch bezüglich dieses Bar-Einbehaltes nach der Höhe des Leistungsverweigerungsrechtes des Auftraggebers gemäß § 641 Abs. 3 BGB bestimmen (BGH, 7. Zivilsenat, 06. Dezember 2007, VII ZR 125/06). Dort hat der BGH unter Bezugnahme auf seine gesamte Rechtsprechung noch einmal betont, dass die Regelungen über den Sicherheitseinbehalt dem Leistungsverweigerungsrecht nicht entgegenstehen (a. a. O., Randziffer 19). Zwar hat ein Auftraggeber die Sicherheit vereinbarungsgemäß zurückzugeben, also nach Gestellung der Bürgschaft den Barbetrag auszuzahlen. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, etwa weil Mängel vorliegen, darf der Auftraggeber sein Zurückbehalt auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB stützen, weil der Bar-Einbehalt ein Teil der Vergütung ist, deren Fälligkeit unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Zurückbehaltungsrechtes hinausgeschoben wurde (so schon BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 – VII ZR 174/78).

Einschränkung der Ausschlusswirkung der Schlusszahlung zugunsten des Insolvenzverwalters

Dr. Uwe Diehr

Sie werden wissen, dass die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ausschließt, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B hingewiesen wurde. Einer Schlusszahlung steht es dabei gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt, § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B. Auch die Aufrechnungserklärung nach § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B steht der Schlusszahlung gleich. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestritten oder anerkannt ist.

Diese Grundsätze hat der BGH zugunsten der Insolvenzverwalters nunmehr eingeschränkt. Demnach steht die erfolgte Aufrechnung einer Schlusszahlung dann nicht gleich, wenn sie zwingenden Vorschriften der Insolvenzordnung widerspricht. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B kann bei verständiger Würdigung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Wirkungen der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung auch dann eintreten sollen, wenn eine der Schlusszahlung gleichstehende Aufrechnung aufgrund zwingender insolvenzrechtlicher Vorschriften unzulässig ist (BGHReport 2007, 1121-1122 = ZfBR 2007, 681-682  =  NZBau 2007, 644  = BauR 2007, 1726-1727 = NJW-RR 2007, 1467).

Außerdem hat der BGH in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ohnehin dann unwirksam ist, wenn die Parteien die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart und wenn der Auftraggeber auch der Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, weil die Ausschlusswirkung dann unangemessen sei und daher der gebotenen Inhaltskontrolle nicht standhielte.

Die alte Stoffpreisgleitklausel für Stahl ist aufgehoben, es lebe die neue

Dr. Uwe Diehr

Die Regelungen zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel für Stahl  gemäß Erlass vom 23.03.2006 wurde aufgehoben. Es gilt nunmehr die neue Stoffpreisgleitklausel für Stahl ab sofort befristet bis zum 30.04.2009.

Bitte vergessen Sie nicht, dass unabhängig davon und auch bei bestehenden Verträgen immer an die Anpassung des Preisniveaus zu denken ist, wenn es erhebliche Abweichungen gibt, so dass  ein Festhalten am alten Preis unzumutbar wäre. Die Behördenrichtlinien hat keine unmittelbare Auswirkung, solange die konkrete Stoffpreisgleitklausel nicht in dem konkret geschlossenen Vertrag tatsächlich einbezogen wurde.

Gemäß der herrschenden Rechtsprechung ist aber auch ohne Stoffpreisgleitklausel eine Anpassung der Festpreise vorzunehmen ist, ändert sich wegen Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers die vereinbarte Ausführungszeit. War die Ausführungszeit nicht als Vertragsfrist vereinbart, muss sie zumindest beidseitig bekannte Grundlage der Preisermittlung der vertraglichen Leistungen gewesen sein, wie dies regelmäßig gilt, wenn die Ausführungsfristen bereits in den Ausschreibungsunterlagen gemäß §§ 10, 11, 25 VOB/A enthalten waren. Eine entsprechende Anpassung des Preisniveaus ist auch dann nach diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen möglich, ändern sich die Preisgefüge für bestimmte Materialien in einem Umfang, wie sie von den Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss nicht umfasst sein konnten, selbst wenn die Vertragsfristen bzw. die vertraglich vorausgesetzten Ausführungsfristen unverändert bleiben. Eine wesentliche Fallgruppe sind die – unkalkulierbaren – Stahlpreise. Zur Berechnung für alle möglichen Steigerungen in den Kosten für Arbeitskräfte, Materialen und Stoffe nach den Vorschriften der VOB als nach den Vorschriften des BGB ist immer das ursprüngliche Preisniveau – in allen Kostengruppen – fortzuschreiben. Nur für Änderungs- oder Ergänzungsaufträge (Anschlussvertrag) können statt dessen ortsüblich und angemessenen Preise verlangt werden.