BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 53/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ein Vergleich entfaltet seine Wirkung grundsätzlich ausschließlich zwischen den Parteien, die ihn geschlossen haben. Eine Wirkung zugunsten oder zulasten Dritter beziehungsweise eine Gesamtwirkung kann nur dann angenommen werden, wenn sich aus dem Inhalt des Vergleichs ausdrücklich oder aus den Begleitumständen eindeutig ergibt, dass der Gläubiger auch gegenüber einem am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldner auf weitergehende Ansprüche verzichten und diesen nicht mehr in Anspruch nehmen wollte. Mängelansprüche eines Generalunternehmers gegen seinen Nachunternehmer sind nicht bereits unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ausgeschlossen, weil sich der Generalunternehmer im Rahmen eines Vergleichs zu einer „Ausgleichszahlung“ unter Abgeltung sämtlicher Mängelrechte verpflichtet hat.