Der Bauherr ist gemäß § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt, die Zahlung eines Abschlags zu verweigern, wenn der Architekt die zwischen den Parteien vereinbarte Baukostenobergrenze im Rahmen seiner Planung um mehr als 50 % überschreitet und die Planungsleistung deshalb nicht vertragsgerecht erbracht wurde.
Erweist sich die Planung infolge der erheblich überschrittenen Baukosten für den Bauherrn als unbrauchbar und ist die Architektenleistung zudem nicht teilbar, besteht auch kein Anspruch des Architekten auf eine Vergütung, die sich nach einer Bausumme in Höhe der ursprünglich vereinbarten Baukostenobergrenze bemisst.