Auch nach der Kündigung eines Bauvertrags wird der Werklohn für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen grundsätzlich erst mit deren Abnahme fällig, sofern der Vertrag nicht bereits in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
Bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags hat der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen darzulegen, diese von den nicht mehr ausgeführten Leistungen abzugrenzen sowie das Verhältnis der tatsächlich ausgeführten Leistungen zur vertraglich geschuldeten Gesamtleistung und deren wertmäßigen Anteil am vereinbarten Pauschalpreis nachvollziehbar darzustellen.
Hierzu ist der Unternehmer verpflichtet, sämtliche vertraglich geschuldeten Teilleistungen für Abrechnungszwecke aufzuschlüsseln und – erforderlichenfalls im Wege einer Nachkalkulation – mit Einzelpreisen zu bewerten. Diese Einzelpreise müssen sich schlüssig und nachvollziehbar aus der ursprünglichen Kalkulation ableiten lassen.
Nach der Rechtsprechung des OLG Brandenburg gilt hiervon lediglich dann eine Ausnahme, wenn lediglich geringfügige Restleistungen offen geblieben sind, deren wirtschaftlicher Wert im Verhältnis zum vereinbarten Pauschalpreis unerheblich ist.