Dem Bauherrn steht gegenüber dem Architekten wegen Mängeln der Planung oder Bauüberwachung, die sich bereits im Bauwerk realisiert haben, kein Vorschussanspruch zu. Vielmehr kann er Schadensersatz in Form eines zweckgebundenen und nachträglich abzurechnenden Geldbetrags verlangen. Ein Abzug nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs im Sinne eines „neu-für-alt“-Ausgleichs kommt hierbei nicht in Betracht.