1. Sieht ein Leistungsverzeichnis für Dachdeckerarbeiten vor, dass Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften in die Einzelpreise einzukalkulieren sind, dann gehört auch die Herstellung eines Dachdeckerfangschutzes (Fangnetze) zur vereinbarten und mit der Vergütung abgegoltenen Leistung.
2. Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung heraus, dass der Auftragnehmer nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen. Er darf ein erkennbar lückenhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe des Angebots klären.
3. Die inhaltlichen Bestimmungen eines Leistungsverzeichnisses unterliegen nicht der AGB-Inhaltskontrolle.
4. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch einen (hier: nicht vertretungsberechtigten) Bauleiter stellt in der Regel weder ein Anerkenntnis dar noch führt sie zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung.
Was liegt dieser Entscheidung zugrunde?
Die Klägerin wurde von der beklagten Kirchengemeinde im August 2018 nach einer öffentlichen Ausschreibung mit Dachdeckerarbeiten an einem Gemeindezentrum beauftragt. Die Gerüstbauarbeiten waren gesondert an ein anderes Unternehmen vergeben worden. Während der Bauausführung errichtete die Klägerin zusätzlich einen Dachdeckerfangschutz und stellte hierfür auf Grundlage eines Nachtragsangebots eine zusätzliche Vergütung in Rechnung. Sie begründete dies damit, dass das vom Gerüstbauer errichtete Gerüst nicht den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprochen habe und deshalb zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien.
Nach Abschluss der Arbeiten legte die Klägerin ihre Schlussrechnung vor und machte neben dem Nachtrag für den Dachdeckerfangschutz verschiedene Stundenlohnarbeiten geltend. Diese betrafen unter anderem die Wiederholung von Abdichtungsarbeiten, das Tieferlegen von Traufbrett und Traufschalung, die Herstellung einer Unterkonstruktion für Sohlbänke, Nacharbeiten an der Konterlattung, die Versetzung von Lüftern sowie das Abdecken der Dachfläche zum Schutz vor Witterung. Die Klägerin behauptete, diese Arbeiten seien aufgrund unzureichender Planung, fehlerhafter Vorleistungen anderer Gewerke oder auf Anweisung des Bauleiters erforderlich geworden und von diesem anerkannt worden. Die Beklagte verweigerte die Zahlung der geltend gemachten Nachtrags- und Stundenlohnforderungen. Sie vertrat die Auffassung, dass der Dachdeckerfangschutz bereits vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst gewesen sei und die Stundenlohnarbeiten weder wirksam beauftragt noch zusätzlich vergütungspflichtig seien. Außerdem erklärte sie die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch. Dieser beruhte darauf, dass während der Bauausführung eine Palette mit Dachziegeln abgerutscht war, die Dachhaut beschädigt und dadurch einen Feuchtigkeitsschaden an der Dachdämmung verursacht hatte. Die Beklagte machte die Kosten der Schadensbeseitigung gegen den noch offenen Werklohnanspruch geltend. Das Landgericht Cottbus wies die Klage nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein und verfolgte ihre Zahlungsansprüche weiter.
Ohne Erfolg!
Das Brandenburgische Oberlandesgericht teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin kein weiterer Werklohn zusteht.
Nach Ansicht des Senats war der Dachdeckerfangschutz bereits vom vertraglichen Leistungsumfang erfasst und musste aufgrund der eindeutigen Regelungen des Leistungsverzeichnisses in die Angebotspreise einkalkuliert werden. Maßgeblich sei der objektive Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters. Die Regelung, wonach Schutz- und Arbeitsgerüste sowie sonstige Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften vom Auftragnehmer bereitzustellen und einzupreisen sind, erfasse auch Dachdeckerfangnetze. Der Einwand der Klägerin, der Fangschutz sei lediglich wegen eines mangelhaften Gerüsts des Gerüstbauers erforderlich geworden, greife deshalb nicht durch. Selbst wenn das Leistungsverzeichnis Unklarheiten aufgewiesen hätte, hätte die Klägerin diese vor Angebotsabgabe klären müssen und könne nachträglich keine für sie günstigere Vertragsauslegung verlangen. Eine Inhaltskontrolle des Leistungsverzeichnisses nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen komme zudem nicht in Betracht.
Auch hinsichtlich der geltend gemachten Stundenlohnarbeiten verneint das Gericht einen Vergütungsanspruch. Die Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln oder die Prüfung der Schlussrechnung durch den Bauleiter stellen nach Auffassung des Senats weder ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis noch den Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung dar. Der Bauleiter war nicht bevollmächtigt, zusätzliche Vergütungsvereinbarungen für die Beklagte abzuschließen, und die Klägerin konnte weder eine ausdrückliche Bevollmächtigung noch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nachweisen. Ebenso wertet das Gericht die E-Mail des Bauleiters von ugust 2019 lediglich als unverbindlichen Vergleichsvorschlag, der mangels Annahme durch die Klägerin keine Bindungswirkung entfaltet. Darüber hinaus bestätigt der Senat die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Klägerin habe weder die Voraussetzungen noch den Umfang der einzelnen Stundenlohnarbeiten ausreichend bewiesen. Teilweise seien die Arbeiten bereits vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst gewesen, teilweise beruhten sie auf eigenen Ausführungsfehlern der Klägerin oder seien nicht wirksam beauftragt worden. Insbesondere sei der Einbau der Lüfter ohne vollständige Ausführungsplanung auf ein eigenes Risiko der Klägerin erfolgt. Auch die Abdeckung der Dachflächen zum Schutz vor Witterung stelle lediglich eine übliche Sicherungsmaßnahme dar, die ohne gesonderte Vergütung geschuldet sei.
Schließlich bestätigt das Oberlandesgericht auch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin nicht nachweisen können, dass das Abrutschen einer Dachziegelpalette ausschließlich auf mangelhafte Vorleistungen eines anderen Unternehmers zurückzuführen war. Vielmehr spreche die Beweisaufnahme dafür, dass die Klägerin den Schaden zu vertreten habe und zudem die erste Schadensbeseitigung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Da der verbleibende Werklohnanspruch durch die Aufrechnung vollständig erloschen ist, besteht kein Zahlungsanspruch der Klägerin. Aus diesem Grund hält der Senat die Berufung für offensichtlich unbegründet und empfahl hre Rücknahme, um die Gerichtsgebühren zu reduzieren.