Keine Bedenken mitgeteilt: Haftung (auch) für Planungsfehler! – OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 – 10 U 80/23
1. Ein Gefälle von 0,9 % unterschreitet die maßgebenden Vorschriften für genutzte Terrassen und begründet daher einen Mangel wegen Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
2. Es steht den Parteien frei, im Einzelfall von einer anerkannten Regel der Technik abzuweichen. An eine solche Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ sind wegen […]