Von einem Garantievertrag mit einem Architekten über einen auf die Fertigstellung bezogenen Termin ist nur im Ausnahmefall auszugehen. Dafür muss dem OLG Stuttgart zufolge im Wege der Vertragsauslegung erkennbar sein, dass sich der Architekt zum Ersatz der infolge der Terminüberschreitung entstandenen Schäden verpflichten möchte, ohne dabei einwenden zu können, die Nichteinhaltung des Termins sei nicht von ihm zu vertreten (hier verneint). Voraussetzung für eine bauwerksbezogene zeitliche Beschaffenheitsvereinbarung ist der erkennbare Wille des Architekten, im Rahmen der geschuldeten Planungs- und Überwachungsziele schadensersatzbewehrt ohne die Möglichkeit einer Nacherfüllung und auch ohne die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs dafür einzustehen, dass das Bauwerk zu einem bestimmten Termin fertig gestellt wird (hier verneint).