1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht einhält (hier: Fehlen notwendiger Verwendbarkeitsnachweise für tragende Holzbauteile). Es entlastet den Auftragnehmer nicht, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt. Die Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflicht sind zwar insoweit eingeschränkt, aber nicht völlig aufgehoben.

2. Der Auftragnehmer haftet trotz eines Planungsfehlers des Architekten gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungsfehler als auch durch einen Ausführungsfehler entstanden ist. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel und umgekehrt selbstständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat.

 

Ein Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer im Mai 2009 mit Zimmerarbeiten auf der Grundlage des vom Architekten des Auftraggebers erstellten Leistungsverzeichnisses. Die VOB/B war vereinbart. Im Mai 2013 kündigte der Auftraggeber unter Hinweis auf gravierende Mängel den Vertrag. Nach seiner Ansicht sei das verbaute Holz unbekannter Herkunft und ohne Gütenachweis. Ferner habe der Auftragnehmer nicht auf Mängel der Planung hingewiesen. 

Der Architekt hatte nämlich eine Holzbaudecke über einer kleinen Garage und einer holzverarbeitenden Werkstatt geplant, obwohl nach gemäß Brandenburgischer  Bauordnung die tragenden Teile aus einem nicht brennbaren Material bestehen mussten. Insoweit hätte der Auftragnehmer Bedenken mitteilen müssen, was nicht passiert ist. Der Auftraggeber verklagte den Auftragnehmer und den Architekten in der Folge auf Schadensersatz. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige bestätigte sowohl die Mängel der Werk- als auch der Architenkleistung. In der Konsequenz musste die Dach- und Deckenkonstruktion abgebrochen und neu eingebaut werden. Der Auftraggeber liess daraufhin den Dachstuhl tatsächlich abbrechen und neu aufbauen. Er bezifferte den bis dahin entstandenen Schaden mit 337.604,94 Euro. Mit dem Architekten einigte er sich vergleichsweise auf Ersatz in Höhe von 230.000 Euro. Nachdem der Auftragnehmer zwischenzeitlich verstorben war, machte der Auftraggeber gegen den Nachlass aus Kostengründen nur einen Teilbetrag geltend.

Mit Erfolg!

Das OLG bejaht einen Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 VOB/B bzw. § 634 Nr. 4, 280, 281 BGB jeweils i.V.m. § 1922 BGB. Die Werkleistung des Auftragnehmers sei nach Ansicht des OLG mangelhaft. Dass ein Unternehmer die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften kennen muss, dürfe – so das OLG – vorausgesetzt werden. Und das ergäbe sich zudem und auch aus § 4 Abs. 2 VOB/B. Der Auftragnehmer habe ferner mit der von ihm vorgelegten Herstellerbescheinigung ausdrücklich bestätigt, dass seine Werkleistung im Einklang mit den gültigen gesetzlichen Bestimmungen stehe. Auch der Einwand der Auftragnehmerseite, die mangelhafte Werkleistung habe sich nicht kausal ausgewirkt, da aufgrund des Planungsfehlers des Architekten der Abriss und die Neuerrichtung des Dachstuhls sowieso erforderlich geworden wären, greife aufgrund der – so weiter das OLG – nicht. 

Sowohl der Planungsmangel des Architekten als auch der Ausführungsmangel des Auftragnehmers in Form der fehlenden Kennzeichnung der Hölzer und der unterlassenen Bedenkenmitteilung hätten selbstständig und unabhängig voneinander den Schaden beim Auftraggeber herbeigeführt.

Das – richtige – Urteil machte „auf der Linie“ der einhelligen Rechtssprechung noch einmal deutlich, dass ein Unternehmer zwar keine vertieften Kenntnisse des Bauordnungsrechts haben müsse. Er muss aber die für sein Gewerk maßgeblichen, spezifischen Regelungen kennen. Auch wenn der Architekt des Bauherrn Planungsmängel zu verantworten habe, führe der Mitverschuldenseinwand eines Unternehmers nicht immer zu einer Reduzierung seiner Haftung. Nämlich dann nicht, wenn sein Ausführungsfehler davon unabhängig ist (vgl. OLG Stuttgart, 26.10.2021 – 10 U 336/20: Haftung eines Planers und eines Bauunternehmers bei Vorliegen eines Planungs- und eines Ausführungsfehlers).