1. Die Entwicklung von Vertragsentwürfen stellt eine Rechtsdienstleistung dar, die nicht als Nebenleistung zur Tätigkeit eines Architekten erlaubt ist. 

2. Die in den HOAI-Leistungsbildern enthaltenen Grundleistungen umfassen nicht die Tätigkeit eines vertragsgestaltenden Juristen. 

 

(Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

 

Das OLG München hat „unerlaubte Rechtsberatung“ durch Architekten in den Fokus gerückt. Einmal mehr hat ein Gericht aufgezeigt, dass sich ein Architekt in einem Leistungsbereich bewegte, in dem er sich nicht bewegen darf, so dass hierfür kein Honorar zu zahlen ist.

Hintergrund war, dass ein Bauherr und ein Architekt 2019 einen sogenannten „Konzeptionsvertrag“ für den geplanten Bau eines Reihenhauses schlossen. Der Vertrag sah vor, dass der Architekt auch einen sogenannten Generalunternehmervertrag zu erstellen hatte. Nach Vertragsschluss bezahlte der Auftraggeber dem Architekten Honorar in Höhe von 135.000 Euro. Mittels Klage forderte er das Geld vom Architekten zurück. Das Landgericht gab der Klage statt. Der Architekt legte gegen die Entscheidung Berufung ein.

 

Ohne Erfolg!

 

Nach Ansicht des OLG München habe der Auftraggeber einen Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB (sogenannte Leistungskondiktion). Die von ihm an den Architekten geleistete Zahlung sei rechtsgrundlos gewesen. Denn die geschuldete Erstellung eines Generalunternehmervertrags sei eine unzulässige Rechtsdienstleistung. Rechtsdienstleistung sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – Rechtsdienstleistungsgesetz – bzw. RDG).  Die Erarbeitung eines Vertragsentwurfs sei die zentrale Tätigkeit eines Kautelarjuristen, mithin ureigenste juristische Tätigkeit und damit als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren. Der Einwand des Architekten, er habe nur entsprechende Musterformulare verwenden wollen, änderte an dieser Sichtweise des OLG München nichts. Denn im sogenannten Konzeptionsvertrag war die Erstellung eines eines Generalunternehmervertrags versprochen worden. Diese Vertragspflicht sei vorliegend  mit dem Hinweis, man habe entsprechende Fachanwälte zur Sicherung der juristischen Qualität, bekräftigt. Die Erstellung des Generalunternehmervertrags sei im Übrigen auch keine zulässige Nebentätigkeit (§ 5 RDG). Bereits wegen der Bedeutung der Kautelarjuristerei sei – so das OLG München weiter – Zurückhaltung dabei geboten, die Entwicklung von Verträgen als Nebentätigkeit zu klassifizieren. Bei Steuerberatern oder Maklern – markant rechtlich geprägte Berufe – zählen Vertragsentwicklungen ebenso wenig zu zulässigen Nebentätigkeiten wie bei Architekten. Die in der HOAI genannten Tätigkeiten umfassen nicht die Tätigkeit eines Kautelarjuristen.  Die sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Vereinbarung erstrecke sich bei der vom OLG München zu bewertenden Sachlage im Ergebnis auf den gesamten „Konzeptionsvertrag“. Im Ergebnis dessen seien auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche des Architekten gegen den Auftraggeber wegen tatsächlich erbrachter Leistungen im Wege der Saldierung zu berücksichtigen.  Aus im Urteil nicht im Einzelnen ausgeführten Gründen ergäbe sich zudem, dass der Konzeptionsvertrag nicht nur wegen Verstoß gegen Regelungen des RDG unwirksam sei, sondern auch wegen Sittenwidrigkeit  (§ 817 Satz 2 BGB). Denn der Auftraggeber sei – so das OLG München – durch den Architekten in unlauterer Weise zum Leistung bestimmt wurde.