IMG_20131029_195417[fusion_builder_container hundred_percent=Der BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 220/12 stellt klar, dass für die konkludente Abnahme einer Architektenleistung ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers erforderlich ist, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Das beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine konkludente Abnahme der Architektenleistung könne darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistungen mehr rügt (vgl. auch BGH, Urt. v. 25.02.2010 – VII ZR 64/09; BGH, Urt. v. 11.03.1982 -VII ZR 128/81 – BGHZ 83, 181, 189).

Zwar kann der Architekt redlicherweise keine Billigung des Werks vor Ablauf einer angemessenen Prüffrist verlangen. Der Bauherr muss feststellen können, ob das Bauwerk dem Vertrag entspricht. Eine Prüffrist von sechs Monaten muss dafür ausreichen. Geschieht nach Ablauf dieses Zeitraums nichts und werden auch keine weiteren Unterlagen oder Pläne verlangt, ist nach der Verkehrserwartung regelmäßig nicht mehr damit zu rechnen, dass der Besteller eines vergleichbaren Architektenwerks die Leistung als nicht vertragsgerecht zurückweist. Wenn in der Zeit keine Beanstandungen erhoben sind, muss man von konkludenter Abnahme ausgehen.

Als Fazit kommt eine konkludente Abnahme nach Fertigstellung des geplanten und errichteten Gebäudes auch ohne weitere Handlungen der Beteiligten durch Zeitablauf in Betracht, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung (der BGH nennt sechs Monate) keine weiteren Leistungen ausstehen und keine Beanstandungen erhoben werden.[/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]