Der Auftraggeber muss die Leistung nicht abnehmen, wenn sie wesentliche Mängeln aufweist. Eine unzureichende Abdichtung (hier: in Duschbädern) ist wesentlich.
Der Auftraggeber muss die Leistung nicht abnehmen, wenn sie wesentliche Mängeln aufweist. Eine unzureichende Abdichtung (hier: in Duschbädern) ist wesentlich.