Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht ein, kann der Auftraggeber  Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens haben. Dabei genügt der Auftraggeber seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass infolge des Überschreitens des vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vermietung an einzugsbereite Mietinteressenten erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei, und dies anhand einer Übersicht unter Beweis stellt. Zum weiteren hypothetischen Verlauf der Dinge muss er nicht vortragen.