Ein Objektplaner hatte seinen Auftraggeber darauf hingewiesen, dass für Gewerke, die der Architekt mangels eigener Sachkunde nicht überwachen könne, einen Fachplaner einschalten müsse. Unterlässt der Architekt diesen Hinweis und durfte der Auftraggeber auch im Übrigen davon ausgehen, dass die Ausführungsleistung dieser Gewerke vom Architekten überwacht werden, haftet der Architekt dem OLG Düsseldorf zufolge für die Schäden, die aus der unterbliebenen Überwachung dieser Gewerke resultieren (hier u.a. mangelhafte Duschrinne). Die Frage dürfte natürlich sein, inwieweit der Objektplaner im Rahmen seiner Beauftragung überwachend tätig sein muss und für welche Leistungstiefe er spiegelbildlich tatsächlich haftet.