BGH, Beschluss vom 07.08.2024 – VII ZR 120/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 

Ergibt sich aus einer Kündigungserklärung des (Nach-)Auftraggebers gegenüber dem (Nach-)Unternehmer der Wille des Erklärenden, eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen, nicht eindeutig, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers mit der Folge, dass die Kündigung die Rechtswirkungen einer sog. „freien“ Kündigung auslöst.
Worum ging es?
Ein Auftraggeber hatte mit einem Auftragnehmer einen Bauvertrag über Fliesenlegearbeiten im Schwimmbad-/Wellnessbereich eines Hotels geschlossen. Der Auftragnehmer klagte gegen seinen Auftraggeber auf Feststellung, dass die vom Auftraggeber im Jahr 2019 erklärte Kündigung eine ordentliche/ freie Kündigung i. S. v. § 8 Abs. 1 VOB/B wäre. Hintergrund war, dass der Auftraggeber am 15.07.2019 allen Baubeteiligten einen aktualisierten Bauzeitenplan übersandt hatte und dazu aufforderte, die dort beschriebenen Zeiten zwingend einzuhalten. Der ursprüngliche Bauzeitenplan sah eine Ausführung bis zum 09.09.2019 vor. Nach Aufforderung des Auftraggebers nahm der Auftragnehmer am 05.08.2019 seine Arbeit auf. Mit Schreiben vom 15.08.2019 teilte der Auftragnehmer Bedenken mit wegen nicht übergebener Heizprotokolle und nicht fachgerecht durchgeführter Estrich-Vorarbeiten. Mit E-Mail vom 20.08.2019 rügte der Auftraggeber einen Verzug des Auftragnehmers, und zwar, dass seit dem 15.08.2019 nicht weitergearbeitet worden sei und forderte eine Personalaufstockung. Am 23.08.2019 kündigte der Auftraggeber den Vertrag wie folgt: „Hiermit beenden wir die Zusammenarbeit basierend auf der mündlichen Anordnung vom 20.08.2019 und selbigem Tag nochmals schriftlich.“ Das Landgericht bejahte eine „freie“ Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B. Der Auftraggeber ging in Berufung.
Ohne Erfolg!

Das OLG Naumburg stützte seine Entscheidung  ausdrücklich auf die Kündigungserklärung. Zwar bedürfe die Kündigung keiner Begründung und das Nachschieben von Kündigungsgründen sei zulässig. Erforderlich sei aber immerhin, dass der Empfänger der Kündigungserklärung (aus objektivierter Sicht) entnehmen könne, dass eine außerordentliche Kündigung, z.B. wegen einer Vertragsverletzung mit Vertrauensverlust, und nicht nur eine freie Kündigung ausgesprochen werde. Unklarheiten gingen vorliegend zu Lasten des Auftraggebers. Die Formulierung „Beendigung der Zusammenarbeit“ deute vorliegend nicht auf Vertrauensverlust oder schwere Vertragsverletzungen hin. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die Leistungszeit, weil der ursprüngliche Bauzeitenplan selbst unter Außerachtlassung von Behinderungen eine Fertigstellung erst im September 2019 vorgesehen habe und der Auftragnehmer zudem der Aufforderung zur Personalverstärkung gefolgt sei. Damit habe es keinen Raum für eine Auslegung als (vorzeitige „außerordentliche“) Kündigung wegen Fertigstellungsverzug gegeben.
Die Entscheidung ist im Wesentlichen nachvollziehbar. Eine Kündigungserklärung ist als empfangsbedürftige Willenserklärung vom objektiven Empfängerhorizont nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Die Auslegung der Erklärung muss ergeben, dass der Auftraggeber sich vom Vertrag für die Zukunft lösen will, ohne dass eine Vertragsaufhebung für die Vergangenheit bezweckt ist. Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Ein Nachschieben von Gründen ist daher möglich.

Aus Sicht des OLG sei ein Nachschieben jedoch nur dann möglich, wenn der Auftragnehmer bei Zugang erkennen konnte, dass die Erklärung des Auftraggebers als Kündigung aus wichtigem Grund/ außerordentliche Kündigung einzuordnen sei. Kommt eine inhaltlich „offene“/ „freie“ Kündigungserklärung demgegenüber ohne Kündigungsandrohung „aus heiterem Himmel“, so muss der Auftragnehmer diese von seinem Empfängerhorizont als freie Kündigung verstehen. Ein Nachschieben scheidet aus, weil er sie von vorneherein nicht als Kündigung aus wichtigem Grund verstehen musste. Eine Beweisaufnahme über Kündigungsgründe ist insofern auch nicht durchzuführen. Anzumerken ist freilich, dass der Auftraggeber zur Begründung auf seine Anordnung vom 20.01.2019 verwiesen hatte. In dieser wurde ein Verzug des Auftragnehmers angesprochen. Insofern erscheint die Auslegung als Kündigung aus „heiterem Himmel“ zumindest erörterungswürdig.