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Nachträge: Ermittlung der Vergütung

Der BGH 14.3.2013 VII ZR 142/12 betonte einmal mehr, dass in Folge der vertraglichen Vereinbarung von § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B die Berechnung des neuen Preises im Wege einer Fortschreibung der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation des Auftragnehmers (und nicht anhand tatsächlicher oder üblicher Kosten) zu erfolgen hat. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt in diesem Fall in der Weise, dass – soweit wie möglich – an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Auftragskalkulation der geänderten Position. Eine Bezugsposition ist heranzuziehen, wenn die Auftragskalkulation die Kostenelemente nicht enthält, die aufgrund der Änderung der Leistung nunmehr für die Preisbildung maßgebend sind.

Mehrkosten bei Bauzeitänderungen – Es bleibt dabei!

Die Rechtsprechung des BGH, wonach das Risiko einer Preiserhöhung infolge einer Bauzeitveränderung durch Verzögerung des Vergabeverfahrens dem Auftraggeber zuzuweisen ist, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben des Vergaberechts (Festhaltung BGH, 22. Juli 2010, VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 Rn. 26 – 43 und 23. September 2010, VII ZR 213/08, NZBau 2010, 748).

Auftragnehmer haben also bei einem z.B. verzögerten Zuschlag infolge der sich daraus ergebenden Veränderung der Leistungszeit auch einen Anspruch auf die Bezahlung der Mehrkosten.

Optischer Mangel – Minderung statt Nachbesserung

Das OLG Celle, 17.3.2011, 6 U 125/10 bestätigte einmal mehr, dass der Auftragnehmer die Nacherfüllung eines geringfügigen optischen Mangels – es ging um das Erscheinungsbild einer Außentreppe, weil kein bündiger Abschluss zur Außenmauer hergestellt war – verweigern kann, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das Gericht ging von 200 € als Wert des optischen Mangels und von Kosten der Nachbesserung in Höhe von 5.600 Euro aus.

Auch etwa Rostflecken auf Terrassenplatten, die Eisen enthalten, das unter Witterungseinfluss oxidiert, müssten nicht beseitigt werden. Da diese unvermeidbar seien, liegt schon kein Mangel vor. Ein Anspruch auf Austausch der Platten gegen solche ohne Eisengehalt ist auch nicht nach den Grundsätzen des Schadensersatzes wegen Unterlassens der Aufklärung darüber, dass sich bei der gewählten Steinsorte Rost bilden kann möglich. Denn der Austausch der Platten ist gemessen an den optischen Nachteilen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber in Geld entschädigen.