Diese Entscheidung dürfte bei zahlreichen Bauverträgen für Schwierigkeiten sorgen. Der BGH hat mal wieder eine Bombe platzen lassen!

Die Entscheidung erfordert Anpassung von Vertragsmustern und Vertragsstrafenklauseln! Denn nach Auffassung des BGH sei eine im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafe, die als Obergrenze 5 Prozent der Auftragssumme vorsehe bei Einheitspreisverträgen unwirksam. Dies dürfte ebenso für Verträge mit Zeithonorarvereinbarungen gelten.
Grund hierfür sei, dass bei derartigen Verträgen die finale Auftragssumme aufgrund von Mindermengen oder bei vorzeitiger Kündigung deutlich hinter der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme zurückbleiben könne. Folge davon wäre, dass die errechneten 5 Prozent der ursprünglichen Auftragssumme rechnerisch (zumindest theoretisch, was aber genüge, so der BGH) über den 5 Prozent der finalen Auftragssumme liegen könnten. Damit wäre die in früheren BGH-Entscheidungen bereits als Obergrenze für wirksame Vertragsstrafenklauseln festgestellte 5 Prozentgrenze überschritten, sodass die vereinbarte Strafe insgesamt wegen unzulässiger Übersicherung unwirksam sei.

Dies dürfte ein Umdenken insbesondere eine Anpassungsbedarf für Vertragsmuster bzw. noch nicht geschlossene Verträge nach sich ziehen.

Es wird zu überlegen sein, wie Vertragsstrafenklauseln für den Anwendungsbereich von Einheitspreisvergütungen zukünftig zu gestalten sind. Ein Abstellen der Vertragsstrafenregelung auf die endgültige Schlussrechnungssumme des Auftragnehmers zur Vermeidung einer unzulässigen Übersicherung, erscheint nur auf den ersten Blick sinnvoll. Denn diese Schlussrechnungssumme wird regelmäßig durch den Auftraggeber im Rahmen der Rechnungsprüfung reduziert. Ein Abstellen auf die finale und von beiden Seiten akzeptierte Schlussrechnungssumme erscheint ebenso wenig hilfreich. Denn hier ist ein Streit über die finale Schlussrechnungssumme im Hinblick auf die Vermeidung eines Ansatzes zur Berechnung der Vertragsstrafe zu befürchten.

Eine Lösung könnte eine Begrenzung des Netto-Auftragswerts als Berechnungsgrundlage mit der Netto-Schlussrechnungssumme sein, sollte diese unterhalb des Netto-Auftragswerts liegen. Denn in diesem Fall würde sich die Berechnungsgrundlage für die Vertragsstrafe nur dann reduzieren, wenn die Schlussrechnungssumme tatsächlich unterhalb des Netto-Auftragswerts liegt. Auch der Auftragnehmer hätte dann ein Interesse daran, die reduzierte Rechnungssumme festzulegen. Weitere Streitigkeiten könnten damit reduziert werden.