Auf einen (Werk-)Vertrag über die Aufstellung einer fest mit dem Dach verbunden Photovoltaikanlage findet die fünfjährige Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken Anwendung 

Ein Auftragnehmer installierte auf einem Bestandsgebäude eine Photovoltaikanlage. Der Auftraggeber nahm die Arbeiten, also das Werk im Jahre  2010 ab. Wegen erstmals in 2017 auftretender Durchfeuchtungen beantragte der Auftraggeber in 2020 die Beweiserhebung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige stellte fest, dass die Gewindestangen, mit denen die Photovoltaikanlage auf dem Dach befestigt waren, mangelhaft ausgeführt wurden. Um die Stangen fehlten die Manschetten. Dadurch drang an allen Gewindebolzen Wasser in das Gebäude ein. Zur Beseitigung dieser und weiterer Mängel wäre ein vollständiger Abbau der Anlage erforderlich gewesen. Die Kosten für die Beseitigung aller baulicher Probleme schätzte der gerichtliche Sachverständige mit gut 111.000 Euro ein. Daraufhin erhob der Auftraggeber Klage gegen den Auftragnehmer und verlangte entsprechend Schadensersatz, hilfsweise als Kostenvorschuss.

Ohne Erfolg!

Die an sich begründeten Mängelansprüche des Auftraggebers seien verjährt – so das OLG Schleswig. Die Installation einer Photovoltaikanlage, die fest mit dem Dach eines Bestandsgebäudes verbunden wird, sei ein „Bauwerk“ i. S. v. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB („Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren …

in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht…“). Die Verjährung beginne gemäß § 634 a Abs. 2 BGB mit der Abnahme. Diese wurde im Jahre 2019 erklärt. Folglich ende die Verjährung der Mängelansprüche fünf Jahre später, also in 2015. Gründe für eine Verlängerung der Verjährungsfrist wegen Arglist lägen nicht vor. Insbesondere gäbe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auftragnehmer die nicht untypischen Ausführungsmängel frühzeitig erkannt und bewusst verschwiegen habe.