Themen:

  • Auftraggebererzuschuss zu Mängelbeseitigungskosten bei dessen Mitverantwortung
  • Verwirkung des Sicherheitseinbehalts und das Strafrecht

Auftraggeberzuschuss zu Mängelbeseitigungskosten bei dessen Mitverantwortung

Nach der Entscheidung des BGH vom 27.5.2010, AZ.:  VII ZR 182/09 hat der Unternehmer gegen den für die Entstehung des Mangels mitverantwortlichen Besteller – Auftraggeber –  durchaus einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zur Mängelbeseitigung.

Die Höhe eines solchen Zuschusses richtet sich grundsätzlich nach den im Rahmen der Erforderlichkeit im Zeitpunkt ihrer Ausführung bei dem Unternehmer tatsächlich angefallenen (Selbst-) Kosten der Mängelbeseitigung.

Nach unserer Bewertung stärkt der BGH damit die Unternehmerrechte durch die weitere Ausformung und Sanktionierung der wechselseitigen Kooperation in der Bauphase. Über die entsprechende Tendenz in der Rechtsprechung hatten wir bereits durch unseren Bericht über das Urteil des OLG Rostock, 3. Zivilsenat vom 11.06.2009, Aktenzeichen: 3 U 213/08 in unserem Mandantenbrief Januar/2010 hingewiesen. Dort standen die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers/Planers, der durch den Besteller gebunden war, so dass dessen Mitverantwortlichkeit an dem zu beseitigenden Mangel in Betracht kam, weswegen er sich im Umfang seiner Mitverantwotung – quotal – an den Mangelbeseitigungskosten beteiligen sollte.

Verwirkung des Sicherheitseinbehalts und das Strafrecht

Der BGH erkannte in seiner Entscheidung vom 25.5.2010, AZ.: VI ZR 205/09 wie folgt:

  1. Bei der Verpflichtung des Auftraggebers, die von ihm gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B einbehaltene Sicherheit auf ein Sperrkonto einzuzahlen (§ 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 3 VOB/B), handelt es nicht um eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
  2. Zwar kommt grundsätzlich auch die rechtsgeschäftliche Begründung einer Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB in Betracht, doch begründet die bloße Vereinbarung einer Kaution als solche noch keine Vermögensbetreuungspflicht.
  3. Vertragliche Pflichten müssen, um eine strafrechtliche relevante Vermögensbetreuungspflicht begründen zu können, im besonderen Maße den Interessen des Vertragspartners dienen und deshalb vereinbart worden sein. Das bedeutet, dass sich die Vertragspartner etwa bei einer Kautionsabrede nicht nur über die Zahlung einer Kaution an sich, sondern auch über deren besondere Anlageform geeinigt haben müssen. Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses eine besondere Sicherung nicht ausdrücklich und bringen dadurch nicht zum Ausdruck, dass der Vermieter im Hinblick auf die Kaution treuhänderische Pflichten zu übernehmen hat, kann deshalb nicht von der Annahme einer rechtsgeschäftlichen Vermögensbetreuungspflicht ausgegangen werden.

Auf diese Weise entschärft der BGH etwas die bisherige untergerichtliche Rechtsprechung, die oft sehr schnell aus der zivilrechtlichen Verletzung von Sicherungsabreden auch auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit schlossen. Nach unserer Auffassung bleibt aber im übrigen die zivilrechtliche Pflichtenkonstalltion, das Baurecht betreffend insbesondere nach § 17 Nr. 5 ff. VOB/B, unverändert scharf. Auch künftig wird also der Sicherheitseinbehalt auftraggeberseits verwirkt, erfolgt keine fristgemäße Einzahlung auf das Sperrkonto, vgl. § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 3 VOB/B.