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Themen

  • Schadensersatz des Nachbarn gegen Unternehmer und Bauherr
  • Ärger mit der Bauherrenhaftpflichtrisiko – Versicherung
  • Kündigung gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B wegen Insolvenz
  • Umfang der Mängelbeseitigung
  • Abtretung von Werklohn/Abrechung durch den Abtretungsempfänger (Zessionar)

Schadensersatz des Nachbarn gegen Unternehmer und Bauherr

Der Nachbar eines Grundstücks, auf dem Bauarbeiten durchgeführt werden, ist in den Schutzbereich des zwischen Bauherrn und Bauunternehmer abgeschlossenen Bauvertrages einbezogen. Dieser Bauunternehmer haftet also gesamtschuldnerisch mit dem Bauherrn dem Nachbar für Schäden, die er an diesem Grundstück infolge von Baumaßnahmen verursacht.

Werden bei den Bauarbeiten

  • Schutzpflichten schuldhaft verletzt, die der Bauunternehmer gegen den Bauherrn hat oder
  • allgemeinen Verkehrssicherungspflicht

verletzt und dadurch Beschädigungen auf dem benachbarten Grundstück herbeigeführt steht dem Nachbarn Schadensersatz zu, § 280, § 328, § 823, § 831 BGB;Thüringer OLG – LG Gera, 31.3.2010, 7 U 593/09.

Ärger mit der Bauherrenhaftpflichtrisiko-Versicherung

Es ist immer wieder interessant, welche Einfälle die Versicherungen entwickeln, um eine Regulierung abzulehnen. Die meisten Geschädigten lassen sich dies gefallen. In einem Fall des OLG Schleswig, 16.9.2011, 14 U 129/10 jedoch kämpfte der Versicherte, so dass das Gericht noch einmal klarstellen konnte, wie allgemeine Auslegung von Versicherungsbedingungen auszulegen sind:

  •  Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss.

Verwundert Sie also die Sichtweise der Versicherung, spricht viel dafür, dass die Versicherung schlicht vor Gericht kein Recht bekommen würde, sondern Sie.

  • Im entschiedenen Fall wollte ein Versicherungsnehmer Versicherungsschutz betreffend das Bauherrenhaftpflichtrisiko bei einem Umbau insbesondere auch, falls trotz ordnungsgemäßer Abplanung durch Extremwetterlagen Regenwasser eindringt und entspricht dem der Versicherungsausschluss in § 2 Nr. 4 b ABN 2008 (keine Entschädigung für Schäden durch jahreszeitbedingt normale Witterungseinflüsse). Daher urteilte das Gericht, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer von vornherein nicht erwartet, dass dies durch weitere einbezogene Zusatzbedingungen für Altbauten wieder aufgehoben wird, VVG § 61, § 63.

 Kündigung des Werkvertrages durch den Besteller gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B wegen Insolvenz des Werkunternehmers

Gemäß OLG Schleswig, 9.12.2011, verstößt § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B nicht gegen § 119 InsO und würde also Wahlrechtes des Insolvenzverwalters nicht unzulässig einschränken. In der Rechtsliteratur wurde genau dies aber angenommen und nachvollziehbar begründet, dass die eine „trickreiche Einschränkung“ sei. Auf die ist nun das Gericht auch wirklich herreingefallen mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch des Kündigenden gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B durch das Insolvenzverfahren nicht beeinträchtigt. Das Gericht war sich wohl doch nicht ganz sicher und schränkte das Ergebnis zugleich für die Verfahren ein, die durch einen Eigenantrag des Insolvenzschuldners in Gang gesetzt werden. Dies macht die Entscheidung noch unlogischer. Sicherer bleibt es aber, wenn man die Kündigzung nach § 8 Abs. 3 VOB/B betreibt, also wegen Leistungsverzug nach § 5 Abs. 4 VOB/B kündigt, zumal dies dem gesetzlichen Leitbild entspricht und eine Kollision mit dem Insolvenzrecht ausschließt.

 Umfang der Mängelbeseitigung

Nach dem Urteil des OLG Naumburg, 15.11.2011, 1 U 51/11 umfasst die Mängelbeseitigungspflicht eines Auftragnehmers bei der Nacherfüllung alle Arbeiten, die erforderlich sind, um die Mängel zu beseitigen, auch dann, wenn dazu in die Gewerke anderer Unternehmer eingegriffen werden muss oder Arbeiten erforderlich sind, die vom Bauunternehmer selbst nicht erbracht werden können.

Dem zur Mängelbeseitigung verpflichteten Unternehmer steht es grundsätzlich frei, wie er die Arbeiten organisiert und durchführt. Nur in Ausnhamen kann etwas Anderes dann gelten, wenn der Auftraggeber erkennen kann, dass die geplante Art der Mängelbeseitigung nicht zum Erfolg führen wird, bzw. dass überhaupt nur eine einzige Variante in Betracht kommt.

Verhindert der Auftraggeber noch während einer gesetzten Nacherfüllungsfrist durch teilweise Ersatzvornahme die vollständige Durchführung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer, hat er insoweit keinen Anspruch auf Ersatz seiner Mängelbeseitigungskosten, § 13 Abs. 5 VOB/B, § 634, §§ 634ff. BGB.

Abtretung von Werklohn/Abrechung durch den Abtretungsempfänger (Zessionar)

Das OLG München, 6.12.2011, 9 U 1741/11 hat klargestellt, dass der werkvertragliche Vergütungsanspruch mit Abschluss des Werkvertrages ensteht und ab diesem Zeitpunkt abgetreten werden kann. Auf die Fälligkeit der Vergütung, die in § 641 BGB geregelt ist und grundsätzlich die Abnahme des Werks voraussetzt, kommt es für die Abtretbarkeit nicht an. Für den VOB-Vertrag gilt nichts anderes; lediglich für die Frage der Fälligkeit ist zusätzlich auf die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung abzustellen.

Bei einer Sicherungsabtretung erwirbt der Zessionar auch das Recht zur Rechnungsstellung und kann dieses selbst ausüben, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist, d.h. er kann ohne Mitwirkung des Zedenten zwecks Eintreibung der Werklohnforderung eine prüffähige Schlussrechnung erstellen.

Sind im Zeitpunkt der Kündigung eines Bauvertrages nur noch geringfügige Leistungen nicht erbracht, kann von der an sich erforderlichen Aufschlüsselung der Gesamtleistung in Einzelleistungen abgesehen werden. Es genügt dann eine Bewertung der nicht erbrachten Leistungen und deren Abzug vom Gesamtpreis. Die Frage, ob die vorgenommenen Abzüge vollständig sind oder nicht, ist für die Frage der Prüfbarkeit im Sinne von § 14 VOB/B irrelevant; diese Einwendung betrifft ausschließlich die Richtigkeit der Abrechnung und muss im Rahmen einer Sachprüfung geklärt werden.

§ 631, § 641, § 649 BGB; § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3 VOB/B