Themen

  • Anforderungen an eine Mängelrüge/Rechtsfolgen einer vorzeitigen Kündigung bei fehlerhafter Rüge
  • Haftung des Auftragnehmers bei fehlerhafter Programmierung einer Aufzugssteuerung
  • Umfang der Architektenvollmacht
  • Vorteilsausgleichung in der Vertragskette
  • Obergrenze 5 % der Auftragssumme für Vertragsstrafen

Anforderungen an eine Mängelrüge/Rechtsfolgen einer vorzeitigen Kündigung bei fehlerhafter Rüge

  1. Macht ein Auftraggeber Mängel geltend und fordert den Auftragnehmer auf, die gerügten Mängel zu beseitigen, so reicht dies nicht aus. Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung muss vielmehr so hinreichend bestimmt sein, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was er im Einzelnen nachbessern soll.
  2. Kündigt der Auftraggeber daraufhin den Vertrag, so handelt es sich dabei um eine freie Kündigung und nicht etwa um eine berechtigte Entziehung des Auftrags mit der Folge, dass der Auftraggeber auch weiterhin Zahlung schuldet.

Dies entspricht durchaus der ständigen Rechtsprechung und wurde vom OLG Köln, 17.8.2010 3 U 69/09 zur soganannten Symtomrechsprechung noch einmal klargestellt.

Haftung des Auftragnehmers bei fehlerhafter Programmierung einer Aufzugssteuerung

  1. Das Werk eines Auftragnehmers, der mit dem Umbau eines historischen Gebäudes zu einem Hotelbetrieb beauftragt ist, ist mangelhaft, wenn die Steuerung der installierten Aufzugsanlage für den Brandfall nicht sach- und fachgerecht programmiert ist und nicht den anerkannten normierten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme entspricht (hier: Nichtverhindern einer zweiten Fahrt aufgrund eines weiteren Brandalarms).
  2. Kommt es aufgrund der fehlerhaften Programmierung der Aufzugssteuerung zu einem Personenschaden (hier: Hotelgast), so haftet der Auftragnehmer für den dem Auftraggeber (hier: Hotelier) hierdurch entstandenen Schaden.

Denn der Auftraggeber haftet dem Hotelgast aus dem Unterbringungsvertrag und auch wegen seiner allgemeinen Verkehsrssicherungspflicht. Diese Entscheidung des OLG Hamm, 15.11.2011, 21 U 167/10 spiegelt die allgemeinen Haftungsgrundsätze recht anschaulich.

Umfang der Architektenvollmacht

Nach dem OLG Dresden, 22.9.2010, 6 U 61/05 ist der Umfang der Architektenvollmacht im Interesse des Bauherrn grundsätzlich eng auszulegen, um diesen vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen.

Allerdings ist jedoch eine Duldungsvollmacht anzunehmen, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass der Architekt für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde bevollmächtigt ist oder eine Anscheinsvollmacht, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn ferner der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines Vertreters.

Um Konfusionen dieser Art zu vermeiden bleibt zu empfehlen, die Vollmacht schlicht von anfang an klar zu regeln und dem Auftragnehmer Inhalt und Umfang der gewollten Vollmacht am besten schon im Bauvertrag mittzuteilen.

Vorteilsausgleichung in der Vertragskette

Steht im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, kann dieser nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Nach-Nach-Auftragnehmer geltend zu machen (vgl. BGH, 20. Dezember 2010, VII ZR 95/10 = BauR 2011, 683).

Obergrenze 5 % der Auftragssumme für Vertragsstrafen

Es sei erinnert: Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen; eine unangemessen hohe Vertragsstrafe führt zur Nichtigkeit der Vertragsklausel, eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt. Die Obergrenze der Vertragsstrafe muss sich daran messen lassen, ob sie generell und typischerweise in Bauverträgen angemessen ist. Danach benachteiligt eine Vertragsstrafe im Bauvertrag deren Obergrenze 5 % der Auftragssumme überschreitet, den Auftragnehmer unangemessen (vgl. BGH, 23. Januar 2003, VII ZR 210/01 = NJW 2003, 1805).