Themen:

  • Mehrkosten bei verzögerter Vergabe und kein Ende
  • Arglistiges Verschweigen eines Gründungsmangels
  • Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten
  • Aufrechnung des Erwerbers gegen den Werklohnanspruch mit einem verjährten Schadensersatzanspruch

Mehrkosten bei verzögerter Vergabe und kein Ende

Erneut durfte der BGH am 08.03.2012, VII ZR 202/09 zur Berechung der Mehrkosten bei Bauablaufstörungen infolge verzögerter Vergabe klarstellen:

  1.  Ein Mehrvergütungsanspruch in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B kann dem der Verlängerung der Bindefrist zustimmenden Auftragnehmer wegen einer verzögerten Vergabe grundsätzlich nur erwachsen, wenn diese eine Änderung der Leistungspflichten zur Folge hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Mai 2009, VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47).
  2.  Maßgeblich für die in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B zu ermittelnde Höhe des Mehrvergütungsanspruchs, der auf einer durch eine verzögerte Vergabe verursachten Bauzeitverschiebung beruht, sind grundsätzlich nur diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. September 2009, VII ZR 152/08, BauR 2009, 1901 = NZBau 2009, 771 = ZfBR 2010, 89).
  3.  Bei Anwendung dieser Grundsätze kann einem Auftragnehmer ein Mehrvergütungsanspruch in Höhe des Betrages zustehen, der sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Beauftragung eines Nachunternehmers entstandenen Kosten und denjenigen Kosten ergibt, die für ihn bei Einhaltung der ursprünglichen Bauzeit durch die Annahme des bindenden Angebots eines günstigeren Nachunternehmers entstanden wären.

 Arglistiges Verschweigen eines Gründungsmangels

Nach BGH, 08.03.2012, VII ZR 116/10 verschweigt ein Bauunternehmer einen Gründungsmangel arglistig, wenn er in Kenntnis seiner dahingehenden vertraglichen Verpflichtung die zur Vermeidung einer fehlerhaften Gründung gebotene Bodenuntersuchung nicht vorgenommen hat und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hinweist.

Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten

BGH, 12.01.2012, VII ZR 76/11: Die Verjährung des vor der Abnahme des Bauwerks aufgrund eines VOB-Vertrages entstandenen Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B) beginnt grundsätzlich nicht vor der Abnahme.

Aufrechnung des Erwerbers gegen den Werklohnanspruch mit einem verjährten Schadensersatzanspruch

OLG München, 06.12.2011, 9 U 424/11: Der Erwerber kann gegen den Werklohnanspruch des Bauträgers mit einem verjährten Schadensersatzanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis aufrechnen, auch wenn er den Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf der in § 634a BGB bestimmten Frist gewählt hat. § 215, § 389, § 634 Nr 4, § 634a BGB.