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Themen

  • An- und Abfahrtszeiten als Nebenleistung nach der Verkehrssitte
  • Umfang des Sicherungsrechtes nach § 648a BGB
  • Schwestergesellschaften mit identischem Firmensitz und identischen Personen

An- und Abfahrtszeiten als Nebenleistung nach der Verkehrssitte

OLG Düsseldorf – LG Kleve, 28.2.2012, 23 U 59/11:

Bei über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich. In derartigen Fällen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Unternehmer die mit der An- und Abfahrt seiner Arbeitnehmer verbundenen Kosten zum Gegenstand seiner Preiskalkulation für die Ausführung der Werkleistung gemacht hat, und zwar in der Regel auch dann, wenn sich der Leistungsort nicht am Ort der Betriebsstätte des Unternehmers befindet.

Dies ist ein gutes Beispiel für die in § 2 Abs. 1 VOB/B angesprochende Verkehrssitte.

 Umfang des Sicherungsrechtes nach § 648a BGB

OLG Celle – LG Lüneburg, 25.4.2012, 7 U 234/11:

Man kann es wohl nicht oft genug wiederholen: Der Werkunternehmer kann ohne Rücksicht auf die fehlende Fertigstellung, vorhandene Mängel oder sonstige aufrechenbare Gegenansprüche Sicherheit für die vereinbarte Vergütung verlangen, soweit diese noch nicht, etwa durch Abschlagszahlung, geleistet wurde.

Schwestergesellschaften mit identischem Firmensitz und identischen Personen

Kammergericht – LG Berlin, 14.3.2012, 21 U 39/11:

Stehen dem Auftraggeber bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Bauleistungsvertrages auf der Auftragnehmerseite zwei Schwestergesellschaften mit identischem Firmensitz und identischen Personen gegenüber, und bestätigt eine Gesellschaft unter Verwendung ihres Firmenstempels die Einheitspreise, so liegt darin auch dann die Abgabe eines Angebots, wenn die Preisanfrage an das Schwesterunternehmen gerichtet war, und der Auftraggeber davon ausging, er schließe einen Vertrag mit der anderen Gesellschaft.

Im Zweifel gilt sonst Bereicherungsrecht. Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem angegebenen Preis abzüglich eines Abschlags für die mangels eines Vertrages nicht bestehende Gewährleistungspflicht, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1, § 818 Abs 2 BGB.