stadtschlossseptember2012

Themen

  • Arglist Verjährung Baumängelrecht
  • Abnahme und Fälligkeit

Arglist Verjährung Baumängelrecht

OLG Karlsruhe – LG Mosbach, 27.10.2010, 7 U 170/08: Arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird. Einem erfahrenen Monteur müssen sowohl das fachgerechte Lötverfahren als auch dessen korrosionsschützender Zweck bekannt sein. Auch dass der übermäßige Eintrag von Flussmitteln einen handwerklichen Fehler darstellt, muss sich ihm aufdrängen. Für die gravierenden Folgen dieses Fehlers gilt das jedoch nicht. Denn deren Beurteilung setzt Detailkenntnisse über die Zusammenhänge bei der Korrosionsbildung voraus, die auch bei einem erfahrenen Monteur nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können. OLG Hamburg – LG Hamburg, 17.12.2010, 6 U 79/09: Der Unternehmer verschweigt einen Mangel arglistig i.S.v. § 638 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 634 a Abs. 3 BGB n.F., wenn er den Mangel positiv kennt, sich bewusst ist, dass er für die Entscheidung des Bestellers über die Abnahme erheblich ist, und ihn nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Treu Glauben hierzu verpflichtet ist.

Abnahme und Fälligkeit

BGH BauR 2005, 1477; OLG Hamm – LG Dortmund, 22.2.2010, 17 U 67/09; OLG Brandenburg – LG Potsdam, 7.6.2012, 12 U 234/11: Eine Abnahme ist als Voraussetzung der Fälligkeit des Werklohnanspruchs dann nicht mehr erforderlich, wenn sich der Auftraggeber gegen die Werklohnforderung allein mit auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsansprüchen verteidigt, aber keine Nacherfüllung mehr verlangt, da in diesem Fall ein Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten ist. Gleiches gilt, wenn Mängel, die zur Begründung einer Abnahmeverweigerung herangezogen worden sind, zwischenzeitlich anderweitig behoben worden sind.