Themen

  • Stillschweigend vereinbarten Beschaffenheit
  • Verjährungsfristen nach VOB zu kurz und Schriftform

Stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit

OLG Stuttgart – LG Stuttgart, 14.12.2010, 10 U 52/10:

Zur im Vertrag oder stillschweigend vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen.

Dieser bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

Eine einseitige Vorstellung einer Vertragspartei ist für die Bestimmung des Vertragsinhalts von Bedeutung, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt (vgl. BGH, 08. Januar 2004, VII ZR 181/02=BauR 2004, 847).

Verjährungsfristen nach VOB zu kurz und Schriftfom

OLG Schleswig – LG Kiel, 22.8.2011, 3 U 101/10:

Die Wirksamkeit der Regelung der zweijährigen Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B 2000 erscheint wegen der gegenüber dem BGB-Vertrag stark verkürzten Verjährungszeit zweifelhaft, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist. Dies wird man dann auch für die vom Gesetz abweichenden 4-Jahres-Fristen der aktuellen VOB/B beachten müssen.

Das Entstehen der Pflicht des Auftragnehmers zur Nacherfüllung als auch seine Verpflichtung zum Handeln ist nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig. § 13 Abs. 5 VOB/B verlangt aber die schriftliche Rüge, was man wohl als unangemessen erachten müsste, wenn jedenfalls dieses Gericht meint:  Es genügt die mündliche Nacherfüllungsaufforderung des Auftraggebers und nur für die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 u. 3 VOB/B die Schriftform verlangt.

OLG Frankfurt – LG Hanau, 30.4.2012, 4 U 269/11:

Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B hat nur ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen verjährungsverlängernde Wirkung. Für dieses Schriftformerfordernis gilt § 126 BGB. Demzufolge kann die Schriftform gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden. Ein Mängelbeseitigungsverlangen per E-Mail genügt somit nur dann der erforderlichen Schriftform, wenn es mit einer qualifizierte elektronische Signatur versehen ist.

Dem ist zwar entgegenzuhalten, dass es sich bei der VOB/B um eine Vertragsregelung handel, so dass § 127 BGB greift, was aber mit Blick auf die E-Mail Möglichkeit zum selben Ergebnis führt. Denn § 127 Abs. 1 BGB verweist auf § 126 BGB. Jedoch sind auch die Erleichterungen des § 127 Abs. 2 und 3 BGB zusätzlich in Betracht zu ziehen.