Anforderungen an Darlegung eines Verzugsschadens dürfen nicht überspannt werden! – BGH, Beschluss vom 19.03.2025 – VII ZR 231/23
Hält der Auftragnehmer einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht ein, kann der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz eines Mietausfallschadens haben. Dabei genügt der Auftraggeber seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass infolge des Überschreitens des vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vermietung an einzugsbereite Mietinteressenten erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen sei, und dies anhand […]